fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

38 409, 410. 
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1 6. Entipredende Anwendung: Zufolge S$ 412 finden die Beftimmungen des 
3 409 auch A Anwendung auf die Nebertragung Iraft Gejeß es. 
3 Sür die Nebertragung durch gerichtlidhe Anordnung beftimmt S 836 Uof. 2 
960, daß der Ueberweifungsbefchluß, auch wenn er mit Unrecht erlaffen it, zugunjten 
® Drittjchuldners dem Schuldner gegenüber folange als rechtsbeftändig gilt, bi$ er auf“ 
3boben wird und die Aufhebung zur Kenntiniz des Drittihuldners gelangt. 
8 410. 
a Der Schuldner ft dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leiftung nur gegen 
er ndigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgeftellten 
"m verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen SGläubigers 
X Unwirkjam, wenn fie ohne Vorlegung einer folden Urkunde erfolgt und der 
Schuldner fie aus diejem Grunde unverzüglich zurückwveilt. 
, Dieje Borijchriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger 
M Schuldner die Abtretung fchriftlich angezeigt Hat. 
€, [, 308; II, 858; II, 404 
fund dl, Zurücbehaltungsredht des Schuldners bis zur Aushändigung der Ur- 
3 410 Kündigung und Mahnung des neuen Gläubigers, Der VBorjOhrijt des 
Säub: liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schuldner folange nicht an den neuen 
vird- iger zu Teiften braucht, bis ihm der urkundliche Nachweis darüber verfchafft 
8 4 208 Die von ihm an dem neuen Gläubiger bewirkte Leitung nach der Beftimmung 
vei8 409 auch dem bisherigen Oläubiger gegenüber wirkffam ift CB. 1, 397). Diefer Nach- 
* wird dem Schuldner He 
a durch die AusShändigung einer vom bisherigen Gläubiger über die Ab- 
‚retung ausgeftellten Urkunde (f. Bem. 4 zu & 409, Bem. I, 1, a zu $ 405). 
Die Urkhmbde muß dem Schuldner ausgehändigt, nicht bloß vorgelegt werden. 
Die Aushändigung hat Zug um Zug gegen die Leiltung zu erfolgen. 
8 274.) Nach der Fajflung des S 410 it eS dem neuen Gläubiger nicht ver- 
itattet, Dar Sicherheitsleiftung die Ausübung des dem Schuldner in AUn- 
jehung der Leiftung zuftehenden ZurücbehaltungsredhHtS abzuwenden. 
$ 273 Ubi. 3.) Der Schuldner, welcher „nur gegen die Aushändigung der 
Urtunde“ zu Teilten Hat, braucht eben nicht gegen Sicherheitsleiftung die 
Veiftung zu bewirken. Die Beltimmungen des & 274 dagegen find, da es {ich 
um eine Verpflichtung zur Qeiftung Bug um Bug handelt, anwendbar. 
Ebhenfo land Bem. 3, Vertmann Bem, 2 zu $ 410. 
Der Schuldner kann an fih die Aushändigung der Urkunde auch ver 
langen, wenn er {tatt der Leiftung mit einer Zorderung aufrechnet. In 
diejem Falle aber kann, da die Wotretungsurkunde nur gegen Empfang 
der gel huldeten Leitung Herausgegeben werden muß, eine Herauss 
gabepflicht nur dann anerfannt werden, wenn Der neue Gläubiger die Ge- 
mißheit hat, durch die Aufrechnung Befriedigung megen des im EEE 
Anfpruchs zu erhalten, d. bh. wenn der Schuldner (cessus) auch feinerjeit$ Durch 
Mnerfennung der Wufredhnung zur Erfüllung fich bereit zeigt. ROS.' in 
Xur. Wicdhr. 1909 S. 105 Bü. 3, ROS. Bd. 70 S. 163; , 
durch eine fHriftlihe Anzeige des bisherigen Gläubiger8 über die Ab- 
'retung 63m. über den Nebergang Iraft Gefeges. Hier wird Een 
als in $ 409 fchriftlide Anzeige erfordert, weil eS Jich um die Befchaftung 
eine8 Nachweifes für den Schuldner handelt. , 
der yoeDer die fhriftlidhe Zorm f. 8 126, Veffentlidhe Beglaubigung der Anzeige 
Bft vfunde wird nicht erfordert. Der Schuldner kann auch nicht (wie in 5 368 Sab 2 
def Dil der Quittung beftimmt i{f) die Erteilung der Anzeige oder Urkunde in einer 
n zn Form verlangen. RB. I, 397. Ahoi 
der a S- Die Vorfhrift des Saßes 2 Abf. 1 entfpricht jener des S 174. Die HZurücwetlung 
ze eündigung oder Mahnung muß unverzüglich d.h. obne Tehuldhaftes Sb (8 121) 
ie Yoben, Bugleich muß der Schuldner dem neuen Gläubiger zu erkennen geben, daß er 
re lg ung bzw. Mahnung gerade wegen der unterlafienen VBorlegung der Urkunde 
or weife, Die Zurücweilung it unzuläfjtg, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner 
°r die Abtretung fchrittlid angezeigt hat (S 410 Ab. 2). , ee 
der Die Beweislajt anlangend hat der neue Gläubiger, welder ih auf die Kündigung 
Mahnung beruft, zu beweiten, dak er mirkfam gekündigt oder gemahnt, alfo bei 
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