fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

65—66. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
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das im Orte befindliche oder an das nächstgelegene Zollamt ordnungsmäßig 
abgeliefert und hievon die Adressaten verständigt werden sollen. 
sieben Werben bie Zollämter mit bem SMtrage berßönbißct, 
SBaRenfenbunßen bon ben ^oßämtern %u überne#en unb Şiebon ber ŞoIi)ct' 
behörde zur weiteren Verfügung die Anzeige zu erstatten.^ ) 
Es findet jedoch 
a) auf Gewerbetreibende die ihnen im §. 7 der Vollzngsvor- 
mift born 29. Sännet 1853 (9t. 0. %r. 16), anßcßnnbene 
Begünstigung wieder Anwendung, geringere Waffenmengen u. z- 
nicht über sechs Stück jeder Gattung auch ohne Begleitung eines 
im Sinne des vorstehenden Absatzes die Stelle des früher vorge 
schriebenen Waffenpasses versehenden Waffen-Gcleitscheines versen 
den zu dürfen. (R. G. B. 1865, Nr. 133, Vdgb. Nr. 63.) 
b) Ausländischen Reisenden, welche mit gesetzmäßigen Geleits- 
urknnden versehen sind, ist gestattet, die zu ihren: persönlichen 
Schutze erforderlichen oder auch die zu ihrer Uniform, Landestracht 
obet aut BiDtëc üjtet S)ienetß#t QcijöttQcn %#cn ncbß ba^n 
bcßimnttet mtiinitien mit M gn Mtcn, ^cíc^c abet, w¡ofctuc ßc 
nicht ohnehin schön auf der Geleitnrknnde angemerkt erscheinen, ans 
eben biefet bet betn Glntñttc beg 9tcifenben in bie 0^:## 
trente bon bet ï. !. (5t^^ct^ctt6be^ötbc ct^^c^tít^^ an ntodjen ßnb. 
0 (Waff. Pat. v. 24. Okt. 1852, §.'23, N. G. B. Nr. 223.) 
c) Auch sind die k. k. diplomatischen Missionen, so wie die mit der Paß- 
polizei betrauten Consnlar-Behörden im Auslande ermächtiget, solchen Rei 
senden Dsaffen und Munitions-Geleitscheine auszustellen, oder die Mitnahme 
solcher Waffen und Munition auf der Reiseurkunde ersichtlich zu machen, wo« 
dann die Reiseurkunde einem ordnungsmäßig ausgestellten Waffenpasse gleich' 
gurten iß. (%. 1866, Mr. 21, %r. 11.) 
Anmerkung. Ueber die Ein-, Ans- und Durchfuhr von Waffen und 
und v. 12. Juni 1856, Nr. 9227, Vdgb. 26.) 
66 ^cbe bei einem Eintrittsamte vorkommende Partei ist, wie dies 
es sind besonders Reisende auf die Verpflichtung zur Anmeldung « 
nicht als Rcije.Effectcn zu betrachtenden Gegenstände ausmerksam P 
maéen. (8- ^ 8- 41 %') 
Ferner liegt den Grenzzollämtern ob, die über die LandevgreNz 
nach Oesterreich kommenden Zteisenden auf das bestehende ^>erbo 
Beförderung von Briefen und portopflichtigen Zeitungen vor der
	        
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