65—66. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
52
das im Orte befindliche oder an das nächstgelegene Zollamt ordnungsmäßig
abgeliefert und hievon die Adressaten verständigt werden sollen.
sieben Werben bie Zollämter mit bem SMtrage berßönbißct,
SBaRenfenbunßen bon ben ^oßämtern %u überne#en unb Şiebon ber ŞoIi)ct'
behörde zur weiteren Verfügung die Anzeige zu erstatten.^ )
Es findet jedoch
a) auf Gewerbetreibende die ihnen im §. 7 der Vollzngsvor-
mift born 29. Sännet 1853 (9t. 0. %r. 16), anßcßnnbene
Begünstigung wieder Anwendung, geringere Waffenmengen u. z-
nicht über sechs Stück jeder Gattung auch ohne Begleitung eines
im Sinne des vorstehenden Absatzes die Stelle des früher vorge
schriebenen Waffenpasses versehenden Waffen-Gcleitscheines versen
den zu dürfen. (R. G. B. 1865, Nr. 133, Vdgb. Nr. 63.)
b) Ausländischen Reisenden, welche mit gesetzmäßigen Geleits-
urknnden versehen sind, ist gestattet, die zu ihren: persönlichen
Schutze erforderlichen oder auch die zu ihrer Uniform, Landestracht
obet aut BiDtëc üjtet S)ienetß#t QcijöttQcn %#cn ncbß ba^n
bcßimnttet mtiinitien mit M gn Mtcn, ^cíc^c abet, w¡ofctuc ßc
nicht ohnehin schön auf der Geleitnrknnde angemerkt erscheinen, ans
eben biefet bet betn Glntñttc beg 9tcifenben in bie 0^:##
trente bon bet ï. !. (5t^^ct^ctt6be^ötbc ct^^c^tít^^ an ntodjen ßnb.
0 (Waff. Pat. v. 24. Okt. 1852, §.'23, N. G. B. Nr. 223.)
c) Auch sind die k. k. diplomatischen Missionen, so wie die mit der Paß-
polizei betrauten Consnlar-Behörden im Auslande ermächtiget, solchen Rei
senden Dsaffen und Munitions-Geleitscheine auszustellen, oder die Mitnahme
solcher Waffen und Munition auf der Reiseurkunde ersichtlich zu machen, wo«
dann die Reiseurkunde einem ordnungsmäßig ausgestellten Waffenpasse gleich'
gurten iß. (%. 1866, Mr. 21, %r. 11.)
Anmerkung. Ueber die Ein-, Ans- und Durchfuhr von Waffen und
und v. 12. Juni 1856, Nr. 9227, Vdgb. 26.)
66 ^cbe bei einem Eintrittsamte vorkommende Partei ist, wie dies
es sind besonders Reisende auf die Verpflichtung zur Anmeldung «
nicht als Rcije.Effectcn zu betrachtenden Gegenstände ausmerksam P
maéen. (8- ^ 8- 41 %')
Ferner liegt den Grenzzollämtern ob, die über die LandevgreNz
nach Oesterreich kommenden Zteisenden auf das bestehende ^>erbo
Beförderung von Briefen und portopflichtigen Zeitungen vor der