Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  29.  Gegenzeichnung  der  Behörde.

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Derartige  Kassenverfügungen  sind  z.  B.  P.  Lend.  Ill  S.  121
Nr.  1213—1215  (um  65  n.  Chr.).  Der  Text  von  1213a  lautet:
Aióòotoç  Nwpßdvag  KXápaç  èîraKoXouGoOvTOç  faiou
MouXíou  ZaXouíou  MriTÓKUJ  (TitoXótuji  xa(íp€iv).  Méxpricfov
Zóq)uj  ctuvòoúXlu  ÚTrèp  |U)iyò[ç  ZjeßaUToO  Kai  d>aúj(pi  Kai
Néou  ZeßaiTTOö  Kai  Xoiàx  piivinv  b  -rrupoO  a[p]Taßag  xécrcrapaç,
  Y(ívovxai)  b.  (’'Exouç)  iß  Népuuvoç  KX[a]ubíou  Kaí-(Tapoç
  Zeßacrxoö  repjaa[viKOÛ]  AòxoKpáxopoç,  privòç  Xoiòk  k.
(2.  Hand)  fáioç  ’loúXioç  ZáXouioç,  laéxpricrov  xàç  npo-Ki)iév[aç]
  Tr[u]p[oú]  dpxaßag  xéffffapeç,  KaSubç  xrpÓKixai.
Zu  deutsch:  „Diodotos,  Sklave^  der  Norbana  Clara,  handelnd
mit  Genehmigung  des  C.  Julius  Salvius,  an  den  Speicherdirektor
Metokos.  Zahle  an  meinen  Mitsklaven  Sophos  für  die  Monate
Sebastos  (Thoth),  Phaophi,  Neos  Sebastos  (Hathyr)  und  Choiak,  das
sind  4  Monate,  4  Artaben  Weizen,  schreibe  4.  Im  Jahre  12  des
Nero  Claudius  Caesar  Augustus  Germanicus  imperator,  am  20.  des
Monats  Choiak.  (2.  Hand)  Ich  C.  Julius  Salvius  genehmige  die
Zahlung  der  obigen  vier  Artaben  Weizen,  wie  geschrieben  steht“.
Wir  haben  uns  den  Sachverhalt  etwa  so  vorzustellen,  daß
C.  Julius  Salvius  der  Direktor  einer  kaiserlichen  Domäne,  Diodotos
dagegen  der  Kassierer  oder  Inspektor  derselben  Domäne  ist.  Große
Domänen  hatten  ihre  eigenen  Speicher,  doch  ist  es  wahrscheinlich,
daß  Metokos  Direktor  des  Staatsspeichers,  nicht  Direktor  des
Domänenspeichers  ist,  weü  die  Staatskassen  und  Staatsspeicher  alle
Kassengeschäfte  der  kaiserlichen  Hausgutverwaltung  nebenher  besorgten ­
  2.  Der  auf  der  Domäne  beschäftigte  Sklave  Sophos  empfängt
eine  monatliche  Zehrung  von  einer  Artabe.  Es  ist  wohl  anzunehmen,
daß  Sophos  diese  Zehrung  nicht  bloß  für  die  genannten  vier  Monate,
sondem  auch  für  die  übrigen  Monate,  vielleicht  jahrein  jahraus,
bezieht.  In  solchen  Fällen  wird  heute  nur  einmal  eine  Kassenverfügung ­
  erlassen,  auf  Gmnd  deren  die  Kasse  Monat  für  Monat
nnd  Jahr  für  Jahr  das  Einkommen  so  lange  weiterzahlt,  bis  Widerruf ­
  in  Form  einer  neuen  Kassenverfügung  erfolgt.  In  Ägypten
bedurfte  es  grundsätzlich,  wie  wir  auch  sonst  wissen,  für  jede
Einzelzählung  einer  besonderen  Kassen  Verfügung.  In  unserem
Papyrus  werden  vier  Monate  zusammengefaßt.  Zur  Gegenzeichnung
der  von  Diodotos  ausgeschriebenen  Kassen  Verfügung  ist  Salvius

‘  vgl.  die  Erläuterungen  von  Wilcken,  Archiv  IV  S.  543.
*  vgl.  oben  S.  60.
            
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