Full text : Nationale Bodenreform

3.4.
Der Bund der deutschen Bodenreformer sieht in der
Grund- und Bodenfrage den wesentlichsten Teil des sozialen
Problems.
Er tritt dafür ein, daß der Grund und Boden, diese
Grundlage aller nationalen Existenz, unter ein Recht gestellt
 werde, das seinen Gebrauch als W e r k- und Wohnst
 ät t e befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm unmöglich
macht und das die Wertsteigerung, die er ohne die
Arbeit des Einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen nutzbar
 macht.
Von diesem Gesichtspunkt aus stellt der Bund zunächst
folgende Forderungen:
1. Organische überführung des Re a l k r e di t s in öffentliche
 Hand.
11. Verhinderung der gemeinschädlichen Ausnütung der
Natur kräfte und monopolistisscher Gewerbe und
Betriebe.
III. 1. Erhaltung und planmäßige Erweiterung des G emeinde-Grun
 dbessißt es.
2. Erlaß eines Wo h nun gg e s e t e s, das die spekulative
 und übermäßige Ausnützung des Bodens verhindert
 und Wohnräume ausschließt, die in gesundheitlicher
 und sittlicher Beziehung gerechten Anforderungen
 nicht entsprechen.
>» Besteuerung des unbebauten städtischen Bodens
nach dem W ert e, der durch Selbsteinschäßung zu
bestimmen ist Enteignungsrecht der Gemeinden zu
dem durch Selbsteinschätung bestimmtem Wert.
Bei allen Wertsteigerungen, die durch Verbesserung
auf öff ent liche Kost en geschehen (Brücken-,
Schul-, Museumbauten, Straßenbahn-, Parkanlagen
u. s. w.) Her anz i e h un g der Bo denbesiter,
deren Eigentum im Werte steigt, im Verhältnis dieser
 Wertsteigerung.
â. Bei ländlichen Zw a n g v er k äu f en ein Vorkaufrecht
 für die Gemeinden bezw. für den Staat.
? Planmäßige innere Kolonisation durch den
Staat und zwar in einer Form, die eine spekulative
Verwendung und eine überschuldung des neugeschaffenen
 Besites ausschließt.

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