3.4.
Der Bund der deutschen Bodenreformer sieht in der
Grund- und Bodenfrage den wesentlichsten Teil des sozialen
Problems.
Er tritt dafür ein, daß der Grund und Boden, diese
Grundlage aller nationalen Existenz, unter ein Recht gestellt
werde, das seinen Gebrauch als W e r k- und Wohnst
ät t e befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm unmöglich
macht und das die Wertsteigerung, die er ohne die
Arbeit des Einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen nutzbar
macht.
Von diesem Gesichtspunkt aus stellt der Bund zunächst
folgende Forderungen:
1. Organische überführung des Re a l k r e di t s in öffentliche
Hand.
11. Verhinderung der gemeinschädlichen Ausnütung der
Natur kräfte und monopolistisscher Gewerbe und
Betriebe.
III. 1. Erhaltung und planmäßige Erweiterung des G emeinde-Grun
dbessißt es.
2. Erlaß eines Wo h nun gg e s e t e s, das die spekulative
und übermäßige Ausnützung des Bodens verhindert
und Wohnräume ausschließt, die in gesundheitlicher
und sittlicher Beziehung gerechten Anforderungen
nicht entsprechen.
>» Besteuerung des unbebauten städtischen Bodens
nach dem W ert e, der durch Selbsteinschäßung zu
bestimmen ist Enteignungsrecht der Gemeinden zu
dem durch Selbsteinschätung bestimmtem Wert.
Bei allen Wertsteigerungen, die durch Verbesserung
auf öff ent liche Kost en geschehen (Brücken-,
Schul-, Museumbauten, Straßenbahn-, Parkanlagen
u. s. w.) Her anz i e h un g der Bo denbesiter,
deren Eigentum im Werte steigt, im Verhältnis dieser
Wertsteigerung.
â. Bei ländlichen Zw a n g v er k äu f en ein Vorkaufrecht
für die Gemeinden bezw. für den Staat.
? Planmäßige innere Kolonisation durch den
Staat und zwar in einer Form, die eine spekulative
Verwendung und eine überschuldung des neugeschaffenen
Besites ausschließt.
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