3.4.
Der Bund der deutschen Bodenreformer sieht in der
Grund- und Bodenfrage den wesentlichsten Teil des sozialen
Problems.
Er tritt dafür ein, daß der Grund und Boden, diese
Grundlage aller nationalen Existenz, unter ein Recht ge-
stellt werde, das seinen Gebrauch als W e r k- und Wohn-
st ät t e befördert, das jeden Mißbrauch mit ihm unmöglich
macht und das die Wertsteigerung, die er ohne die
Arbeit des Einzelnen erhält, möglichst dem Volksganzen nutz-
bar macht.
Von diesem Gesichtspunkt aus stellt der Bund zunächst
folgende Forderungen:
1. Organische überführung des Re a l k r e di t s in öffent-
liche Hand.
11. Verhinderung der gemeinschädlichen Ausnütung der
Natur kräfte und monopolistisscher Gewerbe und
Betriebe.
III. 1. Erhaltung und planmäßige Erweiterung des G e-
meinde-Grun dbessißt es.
2. Erlaß eines Wo h nun gg e s e t e s, das die speku-
lative und übermäßige Ausnützung des Bodens ver-
hindert und Wohnräume ausschließt, die in gesund-
heitlicher und sittlicher Beziehung gerechten Anfor-
derungen nicht entsprechen.
>» Besteuerung des unbebauten städtischen Bodens
nach dem W ert e, der durch Selbsteinschäßung zu
bestimmen ist Enteignungsrecht der Gemeinden zu
dem durch Selbsteinschätung bestimmtem Wert.
Bei allen Wertsteigerungen, die durch Verbesserung
auf öff ent liche Kost en geschehen (Brücken-,
Schul-, Museumbauten, Straßenbahn-, Parkanlagen
u. s. w.) Her anz i e h un g der Bo denbesiter,
deren Eigentum im Werte steigt, im Verhältnis die-
ser Wertsteigerung.
â. Bei ländlichen Zw a n g v er k äu f en ein Vorkauf-
recht für die Gemeinden bezw. für den Staat.
? Planmäßige innere Kolonisation durch den
Staat und zwar in einer Form, die eine spekulative
Verwendung und eine überschuldung des neuge-
schaffenen Besites ausschließt.
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