Wir müssen anerkennen, daß die Grundrente nicht
immer durch die Gesamtheit erhöht wird und daß Wertsteigerungen
des Bodens nicht immer der Gesamtheit,
sondern in vielen Fällen den Eigentümern zu verdanken
sind. Wo das der Fall ist, haben diese begründeten Anspruch
darauf und die Gesamtheit hat kein Recht, ihre Ansprüche
zu verneinen. Sie überschreitet ihre Befugnisse,
wenn sie der auf die Hebung der Grundrente verwendeten
Arbeit des einzelnen Anerkennung und Schutz versagen
will.
Mit dieser Erkenntnis sind Forderungen, die auf eine
völlige Einziehung der Grundrente hinauslaufen, nicht
zu vereinbaren und ich kann nicht umhin Bedenken dagegen
auszusprechen, daß solche Ansprüche noch immer
und zuweilen in dogmatischer Form in den Schriften
führender Bodenreformer auftauchen. Jm D ama s < -
k e 3 Buch: Die Bodenreform, das er die Programmschrift
des Bundes deutscher Bodenreformer nennt, heißt es
in der zehnten Auflage*) auf Seite 61:
„Die Grundrente ist all e i n ein Produkt der Zusammenarbeit
aller!“
auf Seite 62:
„Das ist die Bodenreformlehre: Diese Grundrente ist
soziales Eigentum. Diese Grundrente soll durch irgendwelche
Reformarbeit möglichst für die Gesamtheit, d ie die
Grundrente allein erzeugt, zurückerrungen werden."
auf Seite 150:
„Das Ziel der Bodenreform: die ge s am te Grun d -
rente für die Gesamtheit zu gewinnen."
Im Gegensatz dazu wird auf Seite 121 über die Annahme
des Zuwachssteuergesezes im Reichstage am 1.
Februar 1911 gesagt:
*) In der 20. Auflage auf S. 59 u. s. f.
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