Full text: Nationale Bodenreform

trage richten. Bei Grundstücken, die keinen regelmäßigen 
Ertrag liefern, wie Baustellen, die früher als ertraglos 
unbesteuert geblieben waren, nach dem Verkaufwert. 
Die Bodenreformer sind dafür eingetreten, daß der 
gemeine Wert nur nach dem V er k auf w er t festgesstellt 
werden solle. Adolf Pohlman hat es mit Recht einen Un- 
fug genannt, daß Ödland, weil es keine Erträge abwarf, 
so gut wie steuerfrei sei. Er hat gesagt: 
„Wenn die Besißer Steuern bezahlen sollen, erklären sie 
das Land für ertraglos, sowie sich aber ein Käufer dafür mel- 
det, ist es auf einmal ein wertvoller Besitk, den man nur für 
teures Geld hergibt."#) 
Die Veranlagung zur Grundsteuer nach dem Verkauf- 
wert ist schon deshalb richtiger, weil die Erträge von 
Grundstücken nicht mit gleicher Sicherheit abgeschätzt wer- 
den können, wie der Wert. Der Preis, der für ein Grund- 
stück im gewöhnlichem Verkehr zu erzielen ist, ist viel 
leichter zu ermitteln. Die Grundbuchrichter und die Ka- 
tasterämter sind darüber ziemlich genau unterrichtet. Von 
den Landwirten wird allerdings eine Veranlagung nach 
dem Ertrage vorgezogen, weil sie günstiger für sie ist. 
Die Rücksicht auf ihre Wünsche ist es auch gewesen, die 
dazu geführt hat, daß im Reichsbewertung Gesetz vom 
18 August 1925 die Veranlagung nach dem Ertrage bei- 
behalten worden ist. Besondere Anstrengungen, die Ver- 
anlagung nach dem im gewöhnlichem Verkehr zu erzie- 
lenden Verkaufpreissen durchzusetzen, sind wie es scheint 
von den Bodenreformern nicht gemacht worden, was aus 
vielen Gründen zu bedauern ist. 
Ein anderer Fehler der Gesetzgebung ist gewesen, daß 
man die Grundsteuer überall mit der Gebäudesteuer ver- 
knüpft und Grundstück und Gebäude zusammen besteuert 
hat. Die Bodenreformer haben mit Recht darin eine 
Verkennung des Wesens der Grundsteuer gesehen. Sie 
IT F dfddus ber Vodenreform 1918 S. 17. 
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