trage richten. Bei Grundstücken, die keinen regelmäßigen
Ertrag liefern, wie Baustellen, die früher als ertraglos
unbesteuert geblieben waren, nach dem Verkaufwert.
Die Bodenreformer sind dafür eingetreten, daß der
gemeine Wert nur nach dem V er k auf w er t festgesstellt
werden solle. Adolf Pohlman hat es mit Recht einen Unfug
genannt, daß Ödland, weil es keine Erträge abwarf,
so gut wie steuerfrei sei. Er hat gesagt:
„Wenn die Besißer Steuern bezahlen sollen, erklären sie
das Land für ertraglos, sowie sich aber ein Käufer dafür meldet,
ist es auf einmal ein wertvoller Besitk, den man nur für
teures Geld hergibt."#)
Die Veranlagung zur Grundsteuer nach dem Verkaufwert
ist schon deshalb richtiger, weil die Erträge von
Grundstücken nicht mit gleicher Sicherheit abgeschätzt werden
können, wie der Wert. Der Preis, der für ein Grundstück
im gewöhnlichem Verkehr zu erzielen ist, ist viel
leichter zu ermitteln. Die Grundbuchrichter und die Katasterämter
sind darüber ziemlich genau unterrichtet. Von
den Landwirten wird allerdings eine Veranlagung nach
dem Ertrage vorgezogen, weil sie günstiger für sie ist.
Die Rücksicht auf ihre Wünsche ist es auch gewesen, die
dazu geführt hat, daß im Reichsbewertung Gesetz vom
18 August 1925 die Veranlagung nach dem Ertrage beibehalten
worden ist. Besondere Anstrengungen, die Veranlagung
nach dem im gewöhnlichem Verkehr zu erzielenden
Verkaufpreissen durchzusetzen, sind wie es scheint
von den Bodenreformern nicht gemacht worden, was aus
vielen Gründen zu bedauern ist.
Ein anderer Fehler der Gesetzgebung ist gewesen, daß
man die Grundsteuer überall mit der Gebäudesteuer verknüpft
und Grundstück und Gebäude zusammen besteuert
hat. Die Bodenreformer haben mit Recht darin eine
Verkennung des Wesens der Grundsteuer gesehen. Sie
IT F dfddus ber Vodenreform 1918 S. 17.
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