Neue YVerrkuche.
O)! Stadt Berlin hatte schon vor zustande kommen des
Reichsgeseßes eine Wertzuwachsssteuer eingeführt.
Durch die Reichszuwachssteuer war sie beseitigt worden.
Die Zuschläge die aufgrund des Reichsgesetßzes erhoben
werden konnten, mußten nach dem Kriege außer Hebung
gesetzt werden, weil die Geldentwertung mit ihren Papiergewinnen
bei Grundstückverkäufen, die in der Wirklichkeit
Verluste waren, zu unmöglichen Zuständen geführt
hatte. Jm April 1924 ist die Steuer in Höhe von 30 v. H.
des Wertzuwachses aufs neue in Berlin eingeführt worden.
Man will nun die meist ausländischen Inflationgewinner
treffen, die wertvolle Grundstücke für geringe
Beträge in ausländischer Währung erworben haben und
sie nach Wiederherstellung unserer Valuta mit Gewinn
zu verkaufen trachten. Durch das Finanzausgleichgessetz
vom August 1925 sind die Länder und Gemeinden verpflichtet
worden, diesem Beispiel zu folgen. Sie haben
eine Wertzuwachsssteuer für die Fälle einzuführen, in
denen Grundstücke in den Jahren 1919 bis 1924 erworben
worden sind. Dem preußischem Ausführunggesetz sind
die Vorschriften der Berliner Wertzuwachssteuer zugrunde
gelegt worden. Einstweilen gelten diese Vorschriften
nur für Inflationverkäufe und die am Grundsstückhandel
beteiligten Kreise sind bestrebt, die unbequeme
Steuer so bald als möglich zu beseitigen. Die Bodenreformer
können aber solchen Versuchen gegenüber auf den
Artikel 155 der Reichsverfassung hinweisen und eine sinngemäße
Durchführung der Verfassung verlangen.
Eine unerwartete günstige Wirkung hat die Zuwachssteuer
während ihres besstehens dahin ausgeübt, daß sie
das vorwegnehmen von Spekulantengewinnen erschwert
hat. Wenn früher Baustellen an zweifelhafte Unternehmer
verkauft worden sind, haben die Verkäufer ihren Ge-Z46