winn schon vor der Aufführung der Neubauten als Hypothek
auf die Baustellen eintragen lassen. Bei der Gründung
von Terraingesellschaften hat man es gern ebenso
gemacht. Man konnte dann später nachweisen, daß die
Gesellschaften nicht viel verdient hatten. Nach der Einführung
der Zuwachsssteuer sind diese Scheingeschäfte zur
Steuer herangezogen worden. Während die Gewinne
noch auf dem Papier gestanden haben, sind die Steuern
vom Fiskus bar verlangt worden. Das hat nicht wenig
dazu beigetragen, die Steuer bei den am Grundstückhandel
beteiligten Personen unbeliebt zu machen.
Die Begrenzung der Ankprüche.
(T* Begrenzung der fiskalischen Ansprüche wird besonders
für das Baugewerbe geboten sein. Es geht
nicht an, daß Unternehmer, die N e u bauten errichten,
um sie zu verkaufen, zur Zuwachsssteuer herangezogen werden,
wenn sie beim Verkauf einen Gewinn erzielt haben.
Was sie über ihre Selbstkosten erhalten, ist in den meisten
Fällen reiner Unternehmergewinn, von dem sie ihre Unkosten
und ihren Unterhalt bestreiten müssen. Jm Verkaufpreise
kann allerdings auch ein Grundrentenzuwachs
enthalten sein. Das wird besonders zutreffen, wenn das
Bauland schon lange Zeit vorher im Besitz des Unternehmers
gewesen ist. Man wird bei solchen Verkäufen
den Unternehmergewinn am Hause von dem Wertzuwachs
des Grund und Bodens trennen müssen, was nicht
allzu schwer ist. Bei Umbauten wird man ebenso verfahren
müssen. Sind die Gebäude in Benutzung genommen,
so vermindert sich langsam ihr Wert. Steigt der
Wert alter Gebäude, weil die Kosten der Neubauten gewachsen
sind, oder wird ihr Wert durch behördliche Eingriffe
wie die Zwangwirtschaft vermindert, so werden
auch diese Umstände zu berücksichtigen sein. Für die Wert-ZA7