Gütern und Bauernstellen und ihre Wiederausgabe an
die Besitzer als Rentengüter einen Damm gegen die fortschreitende
Verschuldung zu errichten. Dann ist der Weltkrieg
gekommen, und sein. unglücklicher Ausgang hat
einer Fortsetzung dieser Tätigkeit Schranken gezogen.
Die Urrachen.
D letzten Ursachen der zunehmenden Verschuldung
aufgedeckt zu haben, ist das Verdienst des Profesors
Dr. M. We y er m a n n gewesen. Ich habe schon
auf S. 196 auf seine Untersuchungen hingewiesen. In
jüngster Zeit hat Justizrat Dr. Li e r ß in einer Abhandlung
im Jahrbuch der Bodenreform diesse Verhältnisse
geschildert.*) Nach ihm ist das ganze Unheil dadurch entstanden,
daß man zwei verschiedene Rechtssysteme mit
einander verbunden hat, von denen jedes seine Vorzüge
hatte. Die Verbindung beider hat aber verhängnisvolle
Folgen gehabt. Das römische Recht hatte Boden und Gebäude
als Einheit angesehen. Es hatte aber Pfandrechte
außerhalb des Grundbuchs zugelassen. Das deutsche
Recht hatte dagegen von altersher besonderen Wert auf
klare Besitzverhältnisse gelegt und hatte Pfandrechte nur
soweit sie im Grundbuch eingetragen waren und nach der
Zeitfolge der Eintragung gelten lassen. Dafür. waren
aber besondere Rechte an den Gebäuden zugelassen worden.
Boden und Gebäude haben also nicht als Einheit
gegolten. In Preußen haben die Baugläubiger
noch bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts Rechte auf Befriedigung
vor allen Hypothekengläubigern gehabt. Die
Hypotheken- und Konkursordnung des Königs Friedri
< Wilhelm I. vom 4. Februar 1722 hatte daran,
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Immobiliarkreditwesens in Preußen. Karlsruhe 1910. Li ertz Dr. Hypothekarreform
und Bodenreform. Jahrbuch der Bodenreform 1926 S. 1.
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