ordnung von Kiautschou durchgesetzt haben, und zu denen
Prinz Heinrich von Preußen und Großadmiral von
Tirpigt gehört haben, daß sie sich mit einem mäßigem
Anteil am Wertzuwachs begnügt haben. Die Praktiker,
die später in den deutschen Gemeinden die Zuwachsssteuer
durchgeführt haben, sind ähnlichen Erwägungen gefolgt.
Sie haben sich durchweg mit einem Höchstbetrag von einem
drittel des Wertzuwachses begnügt und haben sich gehütet,
die Henne zu schlachten, die die goldenen Eier legen sollte.
Dann ist es aber verkehrt, wenn in den Schriften führender
Bodenreformer immer wieder Ansprüche erhoben
werden, die vor der Kritik nicht standhalten, von den Besitzern
als Unrecht empfunden werden' und den privaten
Unternehmungtrieb zum Nachteil der Gesamtheit lähmen
müssen, mithin theoretisch und praktisch gleich anfechtbar
sind.
16. Die Verschuldung des Grundbelitzes.
Die Zunahme der Verschuldung.
Ö): zunehmende Verschuldung des Grundöbesitzes ist
seit langer Zeit als eine Tatsache erkannt worden,
die Bedenken erregen muß. In der Stadt hat man ssich
mit dem Gedanken abgefunden, daß den Hausbesitzern gewöhnlich
nur ein Bruchteil ihrer Häuser gehört und ihre
Aufgabe sehr oft nur darin besteht, die Mieten an ihre
Sypothekengläubiger abzuliefern. Auf dem Lande sind
die in der Verschuldung liegenden Gefahren früher erkannt
und von einsichtigen Landwirten zur Sprache gebracht
worden. Der preußische Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten v. A r n i m hat sich im Februar
1907 im Hause der Abgeordneten in bemerkenswerter
Weise darüber geäußert. Er hat u. a. gesagt:
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