nie wieder. Professor Erman hat das mit Recht hervor-
gehoben.*)
Der günstigste Zeitpunkt dafür war bei Erlaß der
Weimarschen Reichsverfassung gegeben, in der die Tren-
nung von Boden und Bauwerk, und Maßregel gegen die
Verschuldung des Grundbesitzes - angekündigt werden
konnten. Es ist ein großer Fehler gewesen, daß in der
neuen Verfassung nichts darüber gesagt worden ist. Eine
zweite Gelegenheit hat sich geboten, als über die Auf-
wertung der Hypotheken verhandelt worden ist. Eine
Versschuldunggrenze wäre damals leicht durchzuführen ge-
wesen. Es ist aber, soviel mir bekannt geworden ist, in
den Verhandlungen im Reichstag nicht einmal davon ge-
sprochen worden.
Reformvorrchläge.
(": die Frage der Hypothekarreform hat der derzei-
tige Vorsitzende des Bundes deutscher Bodenrefor-
mer Dr. Damaschke sich im September 1920 in einer Rede
über „Unsere nächsten Aufgaben“ dahin geäußert:
„Das Ziel der Vodenreform: Die Grundrente den Kul-
turaufgaben der Gesamtheit dienstbar zu machen, kann nicht
erreicht werden ohne eine durchgreifende R e f o r m des
Hy po th e karr e < t s. Diese Reform wird zuerst alle
Hypotheken scheiden in solche, die auf dem Gebäude und solche,
die auf dem nacktem Boden ruhen. Die ersten werden dann
in Tilgunghypotheken zu verwandeln, die letzteren (?) möglichst
dur<h die Gesamtheit abzulösen und ihre Zinsen
in Steuern zu verwandeln sein.“**)
Es hat aber jede Angabe gefehlt, wie man es machen
soll, die Hypotheken in solche zu scheiden, die auf den Ge-
bäuden und solche, die auf dem nacktem Boden ruhen. Bis
iett bilden Boden und Gebäude gesetzlich eine Einheit.
Superfcies solo cedit. Es ist nicht gesagt worden, wie die
*) Jahrbuch der Bodenreform 1922 S. 186.
§:33 **) Ebenso 1921 S. 16.
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