belastet ist, so würde für diese Besitzer, wenn sie nicht neue
Schulden bis zur zulässigen Höchstgrenze aufnehmen wollen,
die Pflicht zur Tilgung erst nach vielen Jahren eintreten.
Die Durchführung der Maßregel.
(Fine Durchführung dieser Maßnahmen wird dadurch erleichtert,
daß die Belastung der Gebäude dauernd in
größerer Höhe zugelassen werden kann. So groß das
allgemeine Interesse ist, die Verschuldung des Bodens
und die Verpfändung seiner künftigen Erträge zu beschränken:
gegen eine Beleihung der Gebäude sprechen
keine solche Erwägungen. Häuser haben nur eine beschränkte
Lebensdauer. Sie sind der Abnutzung und der
Mode unterworfen. Wer Geld dazu hergibt, sie zu errichten
oder wer ein Haus verkaufen und dem Käufer den
Kaufpreis stunden will und nicht mehr auf die Verbindung
mit dem Boden und dessen zunehmendem Wert
rechnen kann, muß mit dieser Wertverminderung rechnen.
Er wird verlangen, daß sein Darlehen oder der gestundete
Kaufpreis in bestimmten Fristen abgezahlt wird. Die
Belastung der Gebäude mit Hypotheken wird also immer
in mäßigen Grenzen bleiben. Es sprechen aber wichtige
Gründe dafür, das beleihen von Gebäuden zu erleichtern,
weil darin eine wichtige Unterstützung der Bautätigkeit
und eine Erleichterung liegt, Grundeigentum zu erwerben.
Ich halte es deshalb für ratsam, eine Belastung der
Gebäude
bis zu 90 v. H. d es g eme in en Wertes
zuzulassen. Um die Wirkungen einer gesetzlichen Regelung,
wie ich sie vorschlage, festzustellen, will ich sie an
einem der Praxis entnommenem Fall erläutern:
Ein Grundstück von 3600 am Flächeninhalt, das mit
Gebäuden besetzt ist und dessen Eigentümer ich seit vielen
§~
¿92