Full text: Nationale Bodenreform

haben des Besitzers am Grundstück und Gebäude erhöhen. 
Es scheint mir, daß die Grundbesitzer mit einer solchen 
Regelung zufrieden sein könnten. 
Die Frage der Hmortilationhypotheken. 
c)" Vorschlag in Zukunft nur noch Amortisationhy- 
potheken zuzulassen, würde sich bei Annahme meiner 
Vorschläge dahin erledigen, daß für die Beleihung des 
Grund und Bodens allgemein die gesetzlichen Vorsschriften 
maßgebend sein werden. Bei der Beleihung von Gebäuden 
wird man nach der Trennung von Boden und Bauwerk, 
wenn das Darlehen auf lange Zeit gewährt werden soll, 
auf die Wertverminderung der Gebäude Rücksicht nehmen 
müssen. Ich halte es trotzdem für zweckmäßig, die Ein- 
tragung von Amortissationhypotheken vorzuschreiben, so- 
fern es sich um Hypotheken handelt, die von Hypotheken- 
banken oder öffentlich-rechtlichen Anstalten gewährt wer- 
den, oder nachträglich in deren Besitz gelangen. Von die- 
sen Anstalten werden die Gelder, die sie ausleihen, durch- 
weg durch die Ausgabe von Pfandbriefen aufgebracht, die 
auch auf lange Dauer ausgestellt werden. Es liegt mithin 
für sie keine Notwendigkeit vor, die Rückzahlung ihrer 
Darlehen in kurzen Fristen zu verlangen. Ein Recht 
das oft genug zum erzielen von höheren Zinsen und 
Sondervergütungen benutzt worden ist. Die Unruhe, die 
durch die Kündigung von ersten Hypotheken in den 
Grundbesitz hineingetragen worden ist, hat schon in den 
letzten Fahren vor dem Weltkriege das erlangen von 
zweiten Hypotheken sehr erschwert. Die Bautätigkeit ist 
dadurch sehr gehemmt und schon damals ein Mangel an 
Wohnungen hervorgerufen worden. Das spricht dafür, 
den Hypothekenbanken, die auch in anderer Hinsicht nicht 
alle gemeinnützig gewirkt haben, die Gewährung von 
Amortisationhypotheken gesetzlich vorzuschreiben. 
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