haben des Besitzers am Grundstück und Gebäude erhöhen.
Es scheint mir, daß die Grundbesitzer mit einer solchen
Regelung zufrieden sein könnten.
Die Frage der Hmortilationhypotheken.
c)" Vorschlag in Zukunft nur noch Amortisationhy-
potheken zuzulassen, würde sich bei Annahme meiner
Vorschläge dahin erledigen, daß für die Beleihung des
Grund und Bodens allgemein die gesetzlichen Vorsschriften
maßgebend sein werden. Bei der Beleihung von Gebäuden
wird man nach der Trennung von Boden und Bauwerk,
wenn das Darlehen auf lange Zeit gewährt werden soll,
auf die Wertverminderung der Gebäude Rücksicht nehmen
müssen. Ich halte es trotzdem für zweckmäßig, die Ein-
tragung von Amortissationhypotheken vorzuschreiben, so-
fern es sich um Hypotheken handelt, die von Hypotheken-
banken oder öffentlich-rechtlichen Anstalten gewährt wer-
den, oder nachträglich in deren Besitz gelangen. Von die-
sen Anstalten werden die Gelder, die sie ausleihen, durch-
weg durch die Ausgabe von Pfandbriefen aufgebracht, die
auch auf lange Dauer ausgestellt werden. Es liegt mithin
für sie keine Notwendigkeit vor, die Rückzahlung ihrer
Darlehen in kurzen Fristen zu verlangen. Ein Recht
das oft genug zum erzielen von höheren Zinsen und
Sondervergütungen benutzt worden ist. Die Unruhe, die
durch die Kündigung von ersten Hypotheken in den
Grundbesitz hineingetragen worden ist, hat schon in den
letzten Fahren vor dem Weltkriege das erlangen von
zweiten Hypotheken sehr erschwert. Die Bautätigkeit ist
dadurch sehr gehemmt und schon damals ein Mangel an
Wohnungen hervorgerufen worden. Das spricht dafür,
den Hypothekenbanken, die auch in anderer Hinsicht nicht
alle gemeinnützig gewirkt haben, die Gewährung von
Amortisationhypotheken gesetzlich vorzuschreiben.
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