buch nachrücken würden. Die nachfolgenden Hypotheken
würden dann mit jeder Teilzahlung des Schuldners an
die im Range vorangehenden Gläubiger an Sicherheit gewinnen.
Die Neigung Gelder in zweiten oder dritten
Hypotheken anzulegen, würde dadurch vermehrt werden.
Außerdem würde es zweckmäßig sein, wenn die durch Tilgung
von Teilbeträgen (Amortisation) ersparten Zinsen
nicht mehr zur Beschleunigung der Tilgung verwendet,
sondern dem Schuldner sofort zugute kommen würden.
Er würde dann nach jeder Teilzahlung weniger Zinsen
zu entrichten haben. Die Tilgung wird dadurch etwas
verlangsamt. Sie wird aber dem Schuldner leichter gemacht,
wenn er schon am folgendem Zinstermin den
Nuten spürt. Eine wichtige Veränderung würde in dem
von Rodbertus und Adolf Wagner empfohlenem übergang
von der Kapitalverschuldung zur Rentenversschuldung
liegen.*) An die Stelle der Kapitalschuld würde
die Rentenforderung treten, die der Schuldner durch Kapital
ablösen kann, die dem Gläubiger aber nur eine
Pfändung der Einkünfte, nicht den Zwangverkauf gestattet.
Eine Untersuchung, auf welche Weise sich das ermöglichen
ließe, will ich zuständigeren Stellen überlassen.
Ich möchte in dieser Hinsicht den Boden meiner eigenen
Erfahrungen nicht verlassen.
s bleibt mir nur noch die Frage übrig, was aus den
[G Hypotheken werden soll, die jetzt über die angegebenen
Grenzen hinausgehen oder in der Erwartung eines Gesetzes
über die Verschuldunggrenze in die Grundbücher
eingetragen werden. Meine Antwort ist, sie werden wieder,
was sie schon vorher gewesen sind: persönliche Schuldverpflichtungen
der Eigentümer. Sie werden im Grundbuch
gelöscht. Die Hypotheken, die vor oder während der
Geldentwertung auf den Grundbesitz eingetragen waren,
*) Vergl. S. 26.
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