rückgewiesen. Er hat in einer Antwort auf die Frage, ob
bodenreformerische Heimstätten „minderen“ Rechts sind,
den Gegensatz hervorgehoben zwischen dem römisch-recht-
lichem Gedanken, daß der Boden Ware sei gleich allen
übrigen Waren und dem uraltem Gedanken des deutschen
Rechtes, daß der Boden dem Gemeinwesen gehöre und
niemals schrankenlos veräußerliche Ware sein könne. Er
hat mit den Worten geschlossen, daß diese Schranken nicht
„minderes“ Recht, wie man wohl behauptet hat, sondern
höheres Recht sein werden, alt e s, e<h t es d eu t s < e s
R e ch t.*)
Die Bedenken, die in rechtlicher Beziehung gegen die
Vorschläge der Bodenreformer geltend gemacht worden
sind, waren leicht zu widerlegen. Weniger leicht die auf
finanziellem Gebiet liegenden. Gegen die Ausgabe von
Darlehnscheinen aufgrund einer Beleihung der Heim-
stätten bis zu 90 v. H. ihres Wertes habe ich auch Beden-
ken gehabt. Es hätten sich aber andere Wege finden lassen,
Geld zu beschaffen, wenn man nur gewollt hätte. Ein
Versuch, die Gemeinden, die sich in großer Zahl dem
Hauptausschuß angeschlossen hatten, zu bewegen, selbst-
ständig mit dem errichten von Heimstätten vorzugehen, ist
so viel ich weiß, nicht gemacht worden. Man hat auf die
Reichsbehörden gewartet und bei diesen hat es offenbar
an Einsicht und gutem Willen gefehlt. Als die Reichs-
regierung noch immer nichts tat, hat der Hauptausschuß
im April 1918 zwei Gesetzentwürfe für ein Heimstätten-
recht und über Kriegerheimstätten ausgearbeitet, deren
Verfasser die Professoren W. v. Bl ume in Tübingen
und H. Erman und Jacobi in Münster gewesen
sind.**) Der Reichstag hat die Reichsregierung am 10.
Mai 1918 aufgefordert, eine Beihilfe von 500 Millionen
Mark als Bauzuschüsse für Kleinwohnungen zu gewäh-
L) Uttttseit Vederretorm 1918 6. B
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