„Bodenreform Gesetz“ bekannt geworden ist. Der Ent-
wurf ist im Jahrbuch der Bodenreform 1920 S. 216 und
in der Zeitschrift Bodenreform vom 5. Juli 1921 veröffent-
licht worden. Die Begründung ist vom Geh. Justizrat
Professor Dr. Er m a n in Münster verfaßt worden. Der
Entwurf enthält nur Forderungen, gegen die kein ernst-
hafter Sozialpolitiker etwas einwenden kann. Trotzdem
hat der Entwurf mehr als fünf Jahre unerledigt im
Reichsarbeitministerium gelegen. über die Gründe der
langen Verzögerung ist nichts bekannt geworden. Sie
werden in unseren parlamentarischen Verhältnissen zu
suchen sein, die sich auch in dieser Sache nicht gerade vor-
teilhaft von denen unseres in Trümmer geschlagenen
kaiserlichen Deutschlands unterschieden haben.
Erst im November 1925 ist es den im Beirat vertre-
tenen Gewerkschaftführern gelungen, im preußischem
Landtag einen Antrag der sozialdemokratischen Partei
zur Annahme zu bringen, durch den die Landesregierung
ersucht worden ist, den vom Ständigem Beirat für das
Heimsstättenwesen aufgestellten Entwurf dem Reichstage
zur Verabschiedung vorzulegen. Am 2. Dezember 1925
hat im Unterausschuß des Reichstages für Siedlung und
Pachtfragen eine Verhandlung stattgefunden, zu der D.
Dr. Damaschke als Vorssitzender des Beirats zugezogen
worden war. Es ist mit einer Stimme Mehrheit be-
schlosssen worden, die Reichsregierung zu ersuchen, ein
Gesetz im Sinne des Entwurfs des Ständigen Beirats
vorzulegen und am 5. Mai 1926 hat der Reichstag mit
243 gegen 137 Stimmen, bei 29 Enthaltungen, den Antrag
des Ausschusses angenommen. Von diesem Beschlusssse bis
zur Vorlage und Annahme des verlangten Gesetzes ist
der Weg noch ziemlich weit, und es wird auch dann noch
alles auf die Ausführung ankommen. Immerhin ist ein
Schritt vorwärts getan worden. Um ängstliche Gemüter
zu beruhigen, hat man von der Reichsregierung nur die
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