keit durch Land zu erfolgen (§8 22). Die Mittel zur Durch-
führung des Gesetzes sind in erster Reihe der Boden- und
Wohnwirtschaft zu entnehmen, so den Erträgen der Z u -
w a ch 8 st e u e r. Das zur Förderung des Wohnungbaues
bestimmte Aufkommen der Ha u s zin s st e u e r wird Ei-
gentum der Gemeinde (g 24).%)
Von den Gegnern des Entwurfs ist bemängelt wor-
den, daß auf die Gemeinden ein Zwang ausgeübt werden
soll, Bodenvorratwirtschaft zu treiben, auch da wo es
nicht erforderlich sei. Ferner, daß den Gemeinden oder
Gemeindeverbänden ein Vorkauf-, Ankauf- und Enteig-
nungrecht gewährt worden sei, daß aber kein Wort über
einen freihändigen Ankauf gesagt worden ist. Schließ-
lich, daß die Entschädigungen ausschließlich von den Be-
hörden festgesetzt werden sollen und der Rechtsweg bei
unzulänglicher Entschädigung ausgeschlossen ist. Es wird
darin eine Härte gegen die Eigentümer gessehen. Ich
schließe mich diesen Einwänden soweit an, daß ich es nicht
billigen kann, wenn nicht der Verkaufwert, sondern der
Preis maßgebend sein soll, der sich aus der letzten Ein-
schäzung nach dem Reichsbewertunggessetz ergibt. Die
Bewertung nach diesem Gesetz beruht ausschließlich auf
dem Ertrage und es geht nicht an, daß die Bodenreformer
bei der Grundsteuer nach dem gemeinem Wert und bei
der Zuwachssteuer die Wertberechnung nach dem Ertrage
verwerfen und sie beim Ankauf oder bei der Enteignung
durch die Gemeinden befürworten. Die davon betroffenen
werden darin mit Recht eine Vergewaltigung erblicken
und ich halte es aus vielen Gründen für erwünscht, daß
die Gemeinden, selbst wenn das Gesetz es zuläßt, von
solchen Maßnahmen Abstand nehmen sollten. Sie sollen,
wenn sie Grundstücke ankaufen wollen, stets versuchen sie
freihändig zu erlangen. An Angeboten zu annehmbaren
Preisen wird es ihnen nicht fehlen.
*) Zeitschrift Bodenreform 1926 S. 106.
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