Full text: Nationale Bodenreform

keit durch Land zu erfolgen (§8 22). Die Mittel zur Durch- 
führung des Gesetzes sind in erster Reihe der Boden- und 
Wohnwirtschaft zu entnehmen, so den Erträgen der Z u - 
w a ch 8 st e u e r. Das zur Förderung des Wohnungbaues 
bestimmte Aufkommen der Ha u s zin s st e u e r wird Ei- 
gentum der Gemeinde (g 24).%) 
Von den Gegnern des Entwurfs ist bemängelt wor- 
den, daß auf die Gemeinden ein Zwang ausgeübt werden 
soll, Bodenvorratwirtschaft zu treiben, auch da wo es 
nicht erforderlich sei. Ferner, daß den Gemeinden oder 
Gemeindeverbänden ein Vorkauf-, Ankauf- und Enteig- 
nungrecht gewährt worden sei, daß aber kein Wort über 
einen freihändigen Ankauf gesagt worden ist. Schließ- 
lich, daß die Entschädigungen ausschließlich von den Be- 
hörden festgesetzt werden sollen und der Rechtsweg bei 
unzulänglicher Entschädigung ausgeschlossen ist. Es wird 
darin eine Härte gegen die Eigentümer gessehen. Ich 
schließe mich diesen Einwänden soweit an, daß ich es nicht 
billigen kann, wenn nicht der Verkaufwert, sondern der 
Preis maßgebend sein soll, der sich aus der letzten Ein- 
schäzung nach dem Reichsbewertunggessetz ergibt. Die 
Bewertung nach diesem Gesetz beruht ausschließlich auf 
dem Ertrage und es geht nicht an, daß die Bodenreformer 
bei der Grundsteuer nach dem gemeinem Wert und bei 
der Zuwachssteuer die Wertberechnung nach dem Ertrage 
verwerfen und sie beim Ankauf oder bei der Enteignung 
durch die Gemeinden befürworten. Die davon betroffenen 
werden darin mit Recht eine Vergewaltigung erblicken 
und ich halte es aus vielen Gründen für erwünscht, daß 
die Gemeinden, selbst wenn das Gesetz es zuläßt, von 
solchen Maßnahmen Abstand nehmen sollten. Sie sollen, 
wenn sie Grundstücke ankaufen wollen, stets versuchen sie 
freihändig zu erlangen. An Angeboten zu annehmbaren 
Preisen wird es ihnen nicht fehlen. 
*) Zeitschrift Bodenreform 1926 S. 106. 
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