Full text: Nationale Bodenreform

ehe er es an Baulustige abgibt. Er sucht mindestens einen nicht 
unerheblichen Teil des zukünftigen Wertzuwachses im Verkaufpreis 
zu erlangen, dessen Verzinsung dann natürlich die Miete des darauf 
erstellten Hauses in der bekannten Weise erhöhen muß. 
Die viel angenehmere und gesundere Besiedelungweise vieler 
englischer Städte wäre in unseren Städten gerade so gut möglich, 
wenn das umgebende Land nicht von den Bodenspekulanten mit 
eiserner Hand so lange festgehalten würde, bis ihr Ph ant a si e- 
preis erhältlich ist, welcher nur eine Bebauung mit Mietkasernen 
ermöglicht, weil zu teuer für billige Einzelwohnungen. Unsere 
deutschen Städte bieten daher meist das Bild kompakter Mietka- 
sernenkörper, an welche sich beinahe unmittelbar das offene Land 
anschließt. Nicht die besseren Verkehrverhältnisse sind es, welche 
die Umgebung englischer Städte mit billigen, villenartigne, von lieb- 
lichen Gärten umschlossenen Häusern erfüllen ~ denn das Bedürfnis 
würde bei uns sofort die gleichen Verkehrerleichterungen hervor- 
bringen – auch nicht die Lebensgewohnheiten, denn in amerika- 
nischen Städten erzwingt der Eigentumboden jetzt schon den Über- 
gang vom Villen- zum Kasernensystem, sondern der leichter und 
billiger erhältliche Grund und Boden. 
Welchen Einfluß eine Reform unserer Grundbesitzverhältnisse, 
die das gleiche Resultat erzielte, auf die moralischen und körperlichen 
Gessundheitverhältnisse, auf Zufriedenheit und Glück unserer Stadt- 
wohner und besonders der ärmeren Klassen ausüben würden, braucht 
wohl nicht auseinandergeseßt zu werden. Und doch handelt es sich 
hier nur um den Vergleich zwischen Privatbodeneigentum, das kauf- 
weise, und solchem, das nur mietweise dem Bauunternehmer abge- 
lassen wird! Wie groß muß erst der sein, welcher entsteht, wenn die 
Städte sselbst die verpachtenden Grundeigentümer sind, wenn die 
Vorteile der Bodenwertsteigerung diesen statt Privatkavitalisten zu- 
fallen! 
Da die Gemeinde es nicht auf ihre Bereicherung zum Nachteil 
der bauenden abzusehen hat, so kann das englische Shstem des un- 
entgeltlichen überganges des erbauten Hauses an den Besitzer des 
Bodens als ungerecht fallen gelassen werden. Die Verpachtung 
müßte vielmehr unseres Erachtens auf der Basis erfolgen, daß das 
Gebäude bei Nichterneuerung des Pachtvertrages von dem folgendem 
Pächter, oder wenn die Baustelle von der Gemeinde sselbst verwen- 
det werden soll, von dieser zum Taxwerte zu übernehmen, dagegen 
die Pachtrate von 15 zu 15 Jahren festzusetzen ist. Die Gemeinde- 
verwaltung kann in dieser Hinsicht das weiteste Entgegenkommen 
4ZA
	        
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