Full text: Nationale Bodenreform

eines vorgehens in der Wohnungfrage und Bewilligung von Mit- 
teln zum Ankauf von Terrains zur Stadterweiterung die gehorssame 
Bitte zu unterbreiten, das betreffende Land nicht wieder in Pri- 
vatbesitz übergehen zu lassen. Den augenblicklichen pekuniären Vor- 
teilen, welche etwa durch letzteres vorgehen erzielt werden könnten, 
stehen Erfahrungen gegenüber, welche beweisen, wie sehr gegen das 
Interesse des Stadtsäckels durch ein solches vorgehen gefehlt würde. 
Die meisten Erfahrungen beweisen, daß der jährliche Mietwert des 
verkauften Bodens schon in einer kurzen Reihe von Jahren höher 
geworden ist, als der ein für allemal von den betreffenden sstädti- 
schen Vertretungkörpern erzielte Kaufpreis. 
Außer dieser pekuniären Frage ist aber die u. E. weit wichtigere 
der für das Wohl der Bürger günstigeren Bodenbenutzungweise in- 
betracht zu ziehen. Die Besiedlung gestaltet sich besser und schneller, 
da die Spekulation den Boden nicht verteuert und das ganze Kapital 
des Bauherrn zum bauen Verwendung findet. Wird nur dies be- 
achtet und von den weittragenden, sonstigen sozialpolitischen Folgen 
ganz abgesehen, so wird dem von der Stadt Berlin unternommenen 
Schritte, wenn folgerichtig weitergeführt, für das ganze Gemein- 
wesen die größte Bedeutung zuzusprechen sein. 
Der deutsche Bund für Bodenbesitzreform, aus Männern aller 
politischen Parteien bestehend, welcher sich das Studium und die 
Förderung einer friedlichen Sozialreform zur Aufgabe gesetzt und 
in allen Volksschichten wachsende Anerkennung für seine Bestrebun- 
gen erlangt hat, gestattet sich daher, die vorstehenden Erwägungen 
der Stadtverordneten-Verssammlung gehorssamst mit der Bitte zu 
unterbreiten : 
Die Stadtverordneten-Versammlung wolle beschließen, den Ma- 
gistrat zu ersuchen, an die Versammlung eine Vorlage dahin gehend 
gelangen zu lassen: 
1. einen Stadterweiterungsfond von beträchtlicher Höhe zu 
gründen; 
2. aus den bewilligten Mitteln preiswerte Terrains innerhalb 
des Weichbildes der Stadt, nötigenfalls auf dem Enteignung- 
wege zu erwerben, und für die erworbenen Terrains die Er- 
richtung von niedrigen Einzelhäusern mit umliegenden Gar- 
ten vorzuschreiben; 
3. die erworbenen Terrains als ewiges Eigentum der Stadt zu 
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