Soweit die Absichten der Regierung bekannt geworden sind, steht
eine Neuregelung des Apotheken Konzessionswesens bevor. Indem
diesseits angenommen wird, daß entscheidende Schritte in dieser
Richtung zu erwarten sind, erlaubt sich der gehorsamfst unterzeichnete
Vorstand Eurer Erzellenz folgende Gesichtspunkte zu unterbreiten.
Bisher stehen sich inbezug auf die Neuregelung des Apotheken-
wesens drei verschiedene Ansichten gegenüber. Während die Sozial-
demokratie die Verstaatlichung der Apotheken mit Zuerkennung
einer Beamtenqualität an die Apotheker verlangt, wollen die In-
teresssenten das bisherige Konzessionssystem im wesentlichen beibe-
halten. Andere endlich, welche die Reformbedürftigkeit der heutigen
Verhältnisse zugeben, befürworten die Personalkonzessssion mit Rück-
fall derselben an den Staat bei Tod oder Rücktritt des Inhabers.
Der unterzeichnete Vorstand hat besonders die soziale Seite der
Frage im Auge und gestattet sich Eurer Exzellenz als die einzige
durchgreifende und zweckmäßige Lösung, die Verpachtung aller neu-
errichteten Apotheken durch die Gemeindebehörden in Vorschlag zu
bringen.
Eine Verstaatlichung des ganzen Apothekenwesens dürfte aus
den versschiedensten auf der Hand liegenden Gründen nicht in Frage
kommen. Eine Beibehaltung des bisherigen Konzessionssystems er-
scheint dagegen wegen seiner ungerechten Bereicherung einzelner
ebenso ausgeschlossen. Bei Einführung der Personalkonzession würde
zwar der Umfang dieser Bereicherung wesentlich verringert werden,
aber als Folge des Besitzes eines Monopols noch immer nicht ganz
aufgehoben sein. Der unterzeichnete Vorstand glaubt dagegen, daß
dem öffentlichem Rechtsbewußtsein am meisten das Verfahren ent-
sprechen dürfte, welches allein die berechtigten Interessen des Apo-
thekerstandes mit den Interessen der Gesamtzeit vereinigt, und von
der Freien und Hansestadt Lübeck seit 1887 bei drei neuerrichteten
Apotheken mit bestem Erfolge durchgeführt worden ist: „Die Ver-
pachtung aller neu zu errichtenden Apotheken durch die Gemeinden
zugunsten derselben.“
Bei Annahme dieses Verfahrens würden die Gemeinden die Apo-
theken zu angemessenen Bedingungen zu verpachten haben, wogegen
der Pächter Eigentümer des gesamten Inventars der Apotheke bliebe.
Muß es also zweifellos gelten, das bisher das Apothekenmonopol
durch Fernhatlung des Wettbewerbes d. h. also durch das Vorrecht
eines Einzelnen zustande kommt, so ist es nur folgerichtig, daß die
durch die Erteilung dieses Monopols geschaffenen Einkünfte der
Allgemeinheit zufallen, während der Ertrag seiner Arbeit dem Mo-
nopolbesizer verbleibt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß, so
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