Full text: Nationale Bodenreform

Soweit die Absichten der Regierung bekannt geworden sind, steht 
eine Neuregelung des Apotheken Konzessionswesens bevor. Indem 
diesseits angenommen wird, daß entscheidende Schritte in dieser 
Richtung zu erwarten sind, erlaubt sich der gehorsamfst unterzeichnete 
Vorstand Eurer Erzellenz folgende Gesichtspunkte zu unterbreiten. 
Bisher stehen sich inbezug auf die Neuregelung des Apotheken- 
wesens drei verschiedene Ansichten gegenüber. Während die Sozial- 
demokratie die Verstaatlichung der Apotheken mit Zuerkennung 
einer Beamtenqualität an die Apotheker verlangt, wollen die In- 
teresssenten das bisherige Konzessionssystem im wesentlichen beibe- 
halten. Andere endlich, welche die Reformbedürftigkeit der heutigen 
Verhältnisse zugeben, befürworten die Personalkonzessssion mit Rück- 
fall derselben an den Staat bei Tod oder Rücktritt des Inhabers. 
Der unterzeichnete Vorstand hat besonders die soziale Seite der 
Frage im Auge und gestattet sich Eurer Exzellenz als die einzige 
durchgreifende und zweckmäßige Lösung, die Verpachtung aller neu- 
errichteten Apotheken durch die Gemeindebehörden in Vorschlag zu 
bringen. 
Eine Verstaatlichung des ganzen Apothekenwesens dürfte aus 
den versschiedensten auf der Hand liegenden Gründen nicht in Frage 
kommen. Eine Beibehaltung des bisherigen Konzessionssystems er- 
scheint dagegen wegen seiner ungerechten Bereicherung einzelner 
ebenso ausgeschlossen. Bei Einführung der Personalkonzession würde 
zwar der Umfang dieser Bereicherung wesentlich verringert werden, 
aber als Folge des Besitzes eines Monopols noch immer nicht ganz 
aufgehoben sein. Der unterzeichnete Vorstand glaubt dagegen, daß 
dem öffentlichem Rechtsbewußtsein am meisten das Verfahren ent- 
sprechen dürfte, welches allein die berechtigten Interessen des Apo- 
thekerstandes mit den Interessen der Gesamtzeit vereinigt, und von 
der Freien und Hansestadt Lübeck seit 1887 bei drei neuerrichteten 
Apotheken mit bestem Erfolge durchgeführt worden ist: „Die Ver- 
pachtung aller neu zu errichtenden Apotheken durch die Gemeinden 
zugunsten derselben.“ 
Bei Annahme dieses Verfahrens würden die Gemeinden die Apo- 
theken zu angemessenen Bedingungen zu verpachten haben, wogegen 
der Pächter Eigentümer des gesamten Inventars der Apotheke bliebe. 
Muß es also zweifellos gelten, das bisher das Apothekenmonopol 
durch Fernhatlung des Wettbewerbes d. h. also durch das Vorrecht 
eines Einzelnen zustande kommt, so ist es nur folgerichtig, daß die 
durch die Erteilung dieses Monopols geschaffenen Einkünfte der 
Allgemeinheit zufallen, während der Ertrag seiner Arbeit dem Mo- 
nopolbesizer verbleibt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß, so 
29 Freese, Bodenreform 
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