oder billig verkauft, so hat den Vorteil davon nicht das Reich, sondern
nur der erste Besißer, während jeder Neuanziehende, der nicht
mehr den Staat, sondern Private als Eigentümer vorfindet, von
diesen den Voden zu steigenden Preisen erwerben und wenn er un-
bemittelt ist, von vornherein in Schuldverbindlichkeiten sinken muß.
Fehler, die von den kolonisierenden Staaten in dieser Beziehung ge-
macht sind, haben sich ausnahmlos an den Kolonien und noch mehr
den einzelnen Kolonisten schwer gerächt. Für Deutschland mit
seinem neuem und aussichtsvollem Kolonialbesit ist es von höchstem
Wert, in diesem wichtigstem Teil der Kolonisation von vornherein
nicht grundsätzliche Fehler zu begehen. Wir hoffen daher, bei Eurer
Exzellenz für unsere dahingehenden Ausführungen Aufmerksamkeit
zu finden.
Der unterzeichnete Bund erkennt im römischen Hypothekenrecht,
das die Erde unsere Lebensquelle, zur Handelsware, verkäuflich und
verpfändbar, das Immobil zum Mobil gemacht hat, mit der daraus
entstandenen drückenden Hypotheken- und Zinslast, die Grundursache
unseres gegenwärtigen sozialen Notstandes. Der Bund für Boden-
besitreform führt das Wohnungelend der Großstädte wie die zu-
nehmende Verschuldung und Entvölkerung des flachen Landes auf
diese Ursache zurück. Durch Behandlung des Bodens als Ware und
die völlige Freigabe der hypothekarischen Verpfändung bei Kauf oder
Vererbung haben sich auf dem flachen Lande Zustände herausge-
bildet, die die höchste Sorge der Staatsleitung hervorrufen müssen,
und die deutschen Regierungen und Volksvertretungen in steigendem
Maße veranlaßt haben, durch die durchaus nicht unbedenkliche Be-
günstigung der Bildung von Majoraten, sowie die Schaffung von
Rentengütern und Versuche zu einem Heimstättengeseße der zu-
nehmenden Verschuldung entgegen zu wirken. Im Königreich
Preußen betragen die Hypothekenschulden schon jetzt 50 Milliarden
und wachsen jährlich um 1 Milliarde zu einem Ende, das, da eine
Tilgung solcher Riesensummen unmöglich ist, mit der Sicherheit des
Zinseszins an uns heranrückt. Es sei denn, daß noch rechtzeitig
Einhalt geschieht.
Es dürfte deshalb nicht mehr als zweifelhaft anzusehen sein, daß
es nicht zu empfehlen ist, dieselben Verhältnisse auf den noch zum
großem Teil dem Reich gehörigen freien Boden der Schutzgebiete
auszudehnen. Vielmehr dürften alle Erfahrungen in unserem
eigenem Lande wie fremder Völker die verbündeten Regierungen
dahin führen, den Grund und Boden in den deutschen Schutzgebieten
für gegenwärtige wie künftige Geschlechter dauernd zugänglich zu
erhalten. In den Schutzgebieten in Westafrika, Kamerun und Neu-
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