Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

I  IO

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.
(Art.  24).  Kürschner  aber  veranstalteten
  nach  Beendigung  der  Versammlung  „alse  de  drunke
gedrmiken  sin,  e7ie  begenknisse  mit  euer  vigilien^‘  und  am  anderen
Tage  eine  Seelenmesse  /ß  «Z
bruderscop  sterven  und  ver  stowen  sind^'.  Alle  Mitglieder  der
Bruderschaft,  Männer  und  Frauen,  mussten  bei  dieser  Gelegenheit
erscheinen,  widrigenfalls  ihnen  Strafe  drohte.
Besondere  kirchliche  Bruderschaften,  die  berufsmässig  abgeschlossen ­
  waren,  wie  die  der  Gesellen,  scheinen  die  Amtsmeister
nicht  begründet  zu  haben.  Doch  deutet  der  in  einzelnen  Amtsschrägen
  gebrauchte  Ausdruck  „broderschop^‘  und  die  Betheiligung
der  Frauen  an  den  kirchlichen  Angelegenheiten  darauf  hin,  dass
innerhalb  des  Amts  eine  besondere  Abtheilung  oder  Kasse  für
diese  Zwecke  bestand.
Für  die  Unterstützung  verarmter  oder  erkrankter  (ienossen  gab  |
es  ebenfalls  keine  Einrichtungen.  Entweder  ist  der  Fall,  dass  eine  |
Unterstützung  nothwendig  wurde,  selten  vorgekommen,  oder  man
verfuhr  dem  Herkommen  gemäss.  Nur  in  einem  Schrägen,  nämlich
dem  der  Schuhmacher,  ist  der  Betrag,  der  vermögenslosen  Brüdern
in  Krankheitsfällen  zu  Theil  werden  konnte,  festgesetzt.  Er  belief
sich  auf  je  6  Ör,  die  indess  nur  drei  Mal  gezahlt  wurden.  Was
nachher  aus  dem  armen  Kranken  wurde,  ist  nicht  gesagt,  so  dass
man  auf  die  Annahme  kommt,  dass  die  Genossen  ihn  der  offent-  |
liehen  Mildthätigkeit  anheimfallen  Hessen.  i
Die  Organisation  der  (iesellenbruderschaften  war  der  der  ¡
Ämter  und  Gilden  nachgebildet.  Indess  zwangen  die  (Gesellen
Niemanden  sich  ihnen  anzuschliessen,  sondern  überliessen  den  Beitritt ­
  dem  freien  Willen  des  Einzelnen.  Sie  wählten  einen  Ältermann
und  Beisitzer  und  litten  nicht,  dass  die  Wahl  abgelehnt  wurde,  j
Zu  den  jährlich  zwei  Mal  veranstalteten  Steven  musste  Jeder
erscheinen  bei  Strafe  eines  Markpfundes  Wachses.  In  den  Ver-  ^
Sammlungen  musste  es  mit  Anstand  hergehen,  Stöcke  z.  B.  durften
nicht  mitgenommen,  mit  Würfeln  durfte  nicht  gespielt  werden.  Auf
Einführung  nicht  ebenbürtiger  Gäste  standen  Strafen.  Sie  sorgten
für  ihre  erkrankten  oder  gefangenen  (genossen,  begleiteten  die
Leichen  verstorbener  Brüder  zu  ihrer  letzten  Ruhestätte  und  Hessen  ,
für  die  ausser  Landes  Gestorbenen  Messen  lesen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.