Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Die  Verfassung  der  Ämter  im  vierzehnten  Jahrhundert.

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clie  Gesellschaft  zu  bestimmter  Stunde  und  geht  auseinander,  sobald
Altermann  Urlaub  giebt.  Alle  Vortrünke  und  Nachtrünke
Waren  verboten.  Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  ausblieb,
niusste  gleichwohl  seine  Zeche  zahlen  oder  eine  Geldstrafe  erlegen,
^äste  konnten  eingeführt  werden,  doch  mussten  sie  der  Gesellschaft ­
  würdig  sein,  und  haftete  derjenige,  der  sie  einführte,  für  sie.
^b  auch  die  Frauen  regelmässig  herangezogen  wurden,  ist  nicht
ganz  sicher.  Während  des  Gelages  wurde  eine  gewisse  Ordnung
beobachtet  und  auf  Anstand  gesehen.  Dolche  (stekemest)  und
ändere  Waffen  mussten  vor  dem  Eintritt  in  den  Festsaal  abgelegt
Werden.  Das  Würfelspiel  war  an  solchen  Tagen  verpönt.  Wer
Sein  Bier  verschüttete,  mehr  als  man  mit  dem  Fusse  verdecken
konnte,  wurde  in  Strafe  genommen.  Die  Organisation  der  Feste
''^är  besonders  gewählten  Gerdeluden  oder  Schaffern  übertragen,
  und  Niemand  durfte  die  Wahl  zu  diesem  Amte  ablehnen.
Kosten  werden  unter  alle  Anwesenden  vertheilt  worden  sein;
^onst  hätten  wenigstens  die  Schuhmacher  den  in  Ehren  alt  gewordenen ­
  Genossen  nicht  ,,vrie  drunke,  wan  dat  zverk  tosamende
in  Aussicht  stellen  können  (Art.  26  der  Sera).  Hei  den
Schmieden  werden  die  Schaffer  ausdrücklich  mit  der  Einkassirung  des
»Gngelt“,  und  zwar  spätestens  bis  zum  nächsten  Steven,  beauftragt.
Was  endlich  die  kirchliche  Seite  anlangt,  so  versteht  sie  sich
bei  den  mittelalterlichen  Genossenschaften  und  dem  glaubensstarken
^inne  der  damaligen  Bevölkerung  ganz  von  selbst.  Sie  zeigt  sich
‘Järin,  dass  die  meisten  Ämter  in  den  Kirchen  «eigene  Altäre  oder
Sär  Kapellen  hatten,  dass  sie  Strafen  in  Wachs  erhoben,  das  zu
auf  den  Altären  brennenden  oder  bei  feierlichen  Gelegenheiten
giibrauchten  Lichtern  verwandt  wurde,  dass  sie  ein  eigenes  Leichen-Sargtuch
  (boldyk)  besassen,  das  bei  der  Bestattung  eines
^erstorbenen  (Genossen  benutzt  wurde  und  dass  sie  regelmässig
•bre  Todten  gemeinsam  zur  Ruhe  brachten.  Fast  alle  Schrägen
sprechen  die  V  erpflichtung  aus,  dem  V  erstorbenen  das  letzte  (leleit
Reben  (dat  liik  to  der  kerken  to  dregende)  und  dehnen  sie  ge-I^Rentlich
  auch  auf  Frauen  und  Kinder  der  Amtsbrüder  aus  (Bäcker,
Hirschner).  Die  in  Wachs  zu  verbüssenden  Strafen  werden  aus-^^^ücklich
  „/ö  unsen  lichten^^  oder  „to  dem  heiligen  leichname^^
^boben,  und  einzelne  Ämter  erweisen  ihren  religiösen  Sinn  ausser-^
  äuf  ganz  besondere  Weise.  So  gaben  die  Schuhmacher  regel-Jl^ässig
  nach  der  Pfingstversammlung  dem  Prediger  an  der  St.  Petri-‘rche
  3  euer  dechtnisse  und  to  tröste  den  seien,  de  ut
            
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