Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer sozialen Wohlfahrts-
rente, soweit sie nicht von dem Ausschuß oder dem
Oberausschuß rechtskräftig abgelehnt worden sind. Sie
ist an die Entscheidung des Ausschusses oder des Ober-
ausschusses gebunden.
Die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung ist
Jem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuß mit-
zuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu be-
gründen,
Sa
Zahlung der Rente,
Die Reichsschuldenverwaltung zahlt die sozialen
Wohlfahrtsrenten aus. Die Zahlung einer Rente darf
erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Aus-
losungsrecht, auf Grund dessen die Rente gewährt wird,
von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist.
8 23.
Feststellung des Erlöschens der Rente,
Wird dem Vertreter einer Obersten Landesbehörde,
einem Reichsspitzenverbande der freien Wohlfahrts-
pflege oder dem Gläubiger einer Rente ein Grund für
das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente bekannt,
30 haben sie dies der Reichsschuldenverwaltung anzu-
zeigen.
Ist die Reichsschuldenverwaltung der Auffassung,
laß ein Grund für das Erlöschen einer sozialen Wohl-
fahrtsrente eingetreten ist, so beantragt sie bei dem
zuständigen Ausschuß, festzustellen, daß die Rente er-
loschen ist. Sie kann die weitere Auszahlung der Rente
einstweilen einstellen. Der Ausschuß stellt dem Gläu-
biger der Rente eine Abschrift des Antrags unter
Setzung einer angemessenen Erklärungsfrist zu, Der
Ausschuß entscheidet über den Antrag der Reichs-
schuldenverwaltung. Die Entscheidung ist zu begrün-
den und der Reichsschuldenverwaltung und dem Gläu-
biger zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Aus-
schusses steht der Reichsschuldenverwaltung und dem
Gläubiger der Rente eine Beschwerde zu. Für die Be-
schwerde gelten die Vorschriften des 8 20 Abs. 2.
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