Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die 
Anträge auf Gewährung einer sozialen Wohlfahrts- 
rente, soweit sie nicht von dem Ausschuß oder dem 
Oberausschuß rechtskräftig abgelehnt worden sind. Sie 
ist an die Entscheidung des Ausschusses oder des Ober- 
ausschusses gebunden. 
Die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung ist 
Jem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuß mit- 
zuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu be- 
gründen, 
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Zahlung der Rente, 
Die Reichsschuldenverwaltung zahlt die sozialen 
Wohlfahrtsrenten aus. Die Zahlung einer Rente darf 
erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Aus- 
losungsrecht, auf Grund dessen die Rente gewährt wird, 
von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. 
8 23. 
Feststellung des Erlöschens der Rente, 
Wird dem Vertreter einer Obersten Landesbehörde, 
einem Reichsspitzenverbande der freien Wohlfahrts- 
pflege oder dem Gläubiger einer Rente ein Grund für 
das Erlöschen einer sozialen Wohlfahrtsrente bekannt, 
30 haben sie dies der Reichsschuldenverwaltung anzu- 
zeigen. 
Ist die Reichsschuldenverwaltung der Auffassung, 
laß ein Grund für das Erlöschen einer sozialen Wohl- 
fahrtsrente eingetreten ist, so beantragt sie bei dem 
zuständigen Ausschuß, festzustellen, daß die Rente er- 
loschen ist. Sie kann die weitere Auszahlung der Rente 
einstweilen einstellen. Der Ausschuß stellt dem Gläu- 
biger der Rente eine Abschrift des Antrags unter 
Setzung einer angemessenen Erklärungsfrist zu, Der 
Ausschuß entscheidet über den Antrag der Reichs- 
schuldenverwaltung. Die Entscheidung ist zu begrün- 
den und der Reichsschuldenverwaltung und dem Gläu- 
biger zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Aus- 
schusses steht der Reichsschuldenverwaltung und dem 
Gläubiger der Rente eine Beschwerde zu. Für die Be- 
schwerde gelten die Vorschriften des 8 20 Abs. 2. 
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