Das Bilanzwesen,
Vorbemerkung. Das deutsche Handelsgesetzbuch gibt in
dem „die Handelsbücher‘“ überschriebenen vierten Abschnitt des er-
sten Buches Vorschriften betreffs der Handelsbücher und der kauf-
männischen Bilanzen. Im Grunde besteht ein öffentliches Interesse
hieran nur in der Richtung des Gläubigerschutzes. Es würde daher
genügen, wenn das Gesetz vorschriebe, daß der Kaufmann seine
Handelsgeschäfte mittels ordnungsmäßiger Buchhaltung aufzuzeich-
nen und sich in Zeiträumen von höchstens zwölf Monaten durch
schriftliche Aufstellungen zu überzeugen habe, daß seinen Verbind-
lichkeiten ausreichende Mittel zur Begleichung gegenüberstehen. Der
Aktiengesellschaft könnte noch vorgeschrieben werden, daß sie nur
den tatsächlichen Ertrag des Abschlußjahres verteilen dürfe und
auch diesen nur, soweit nicht Zurückbehaltung zur Erhaltung des
Grundkapitals und zur Bildung der gesetzlichen Rücklage erforder-
lich sei. Das Gesetz geht ins Einzelne, ohne besonders klare Richt-
schnuren zu geben. Nach S$ 37 ist jeder Kaufmann verpflichtet,
Bücher zu führen und in ihnen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ersichtlich zu machen. „Lage des Vermögens“. Bedeutet dies
den laufenden Nachweis des Bestandes an Vermögensbestandteilen
in sachlicher Hinsicht? Wozu dann die in $ 39 geforderte Inventur?
Oder bedeutet es den Nachweis des Vermögens als eines Wert-
begriffes? Aber nach $ 39 hat der Kaufmann für den Schluß eines
jeden Jahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluß zu machen und zwar nach dem
Wert des Abschlußtages. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes
gelten auch für die offene Handelsgesellschaft. Sie ist nicht juristische
Person, daher nicht Kaufmann. Kaufmannseigenschaft- haben die
Gesellschafter als solche; müssen sie ihr gesamtes Vermögen, also
auch ihr privates, außergesellschaftliches, in die Gesellschaftsbilanz
aufnehmen oder erstreckt sich die Bilanzpflicht nur auf das Gesell-
schaftsvermögen? Sinngemäß wäre ersteres anzunehmen, denn die
Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ist eine
unbeschränkte. Aber die Pflicht trifft den Kaufmann, und Kaufleute
sind sie nur in Hinsicht der Gesellschaftereigenschaft. Somit ist die
Bilanzpflicht nur auf das Gesellschaftsvermögen zu beziehen. Aber
auch der Einzelkaufmann ist Kaufmann nur in Ansehung seines
Handelsgewerbes; er gilt, wenn er daneben noch ein anderes Nicht-
handelsgewerbe betreibt, für dieses nicht als Kaufmann. Muß er
dennoch sein ganzes Vermögen in die kaufmännische Bilanz aufneh-
men? Nach $ 40 sind die Vermögensgegenstände und Schulden zu
dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist,
für welchen die Vermögensaufstellung stattfindet. Der Wert ist also
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