Full text: Leistung und Wert

Das Bilanzwesen, 
Vorbemerkung. Das deutsche Handelsgesetzbuch gibt in 
dem „die Handelsbücher‘“ überschriebenen vierten Abschnitt des er- 
sten Buches Vorschriften betreffs der Handelsbücher und der kauf- 
männischen Bilanzen. Im Grunde besteht ein öffentliches Interesse 
hieran nur in der Richtung des Gläubigerschutzes. Es würde daher 
genügen, wenn das Gesetz vorschriebe, daß der Kaufmann seine 
Handelsgeschäfte mittels ordnungsmäßiger Buchhaltung aufzuzeich- 
nen und sich in Zeiträumen von höchstens zwölf Monaten durch 
schriftliche Aufstellungen zu überzeugen habe, daß seinen Verbind- 
lichkeiten ausreichende Mittel zur Begleichung gegenüberstehen. Der 
Aktiengesellschaft könnte noch vorgeschrieben werden, daß sie nur 
den tatsächlichen Ertrag des Abschlußjahres verteilen dürfe und 
auch diesen nur, soweit nicht Zurückbehaltung zur Erhaltung des 
Grundkapitals und zur Bildung der gesetzlichen Rücklage erforder- 
lich sei. Das Gesetz geht ins Einzelne, ohne besonders klare Richt- 
schnuren zu geben. Nach S$ 37 ist jeder Kaufmann verpflichtet, 
Bücher zu führen und in ihnen seine Handelsgeschäfte und die Lage 
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- 
rung ersichtlich zu machen. „Lage des Vermögens“. Bedeutet dies 
den laufenden Nachweis des Bestandes an Vermögensbestandteilen 
in sachlicher Hinsicht? Wozu dann die in $ 39 geforderte Inventur? 
Oder bedeutet es den Nachweis des Vermögens als eines Wert- 
begriffes? Aber nach $ 39 hat der Kaufmann für den Schluß eines 
jeden Jahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner 
Schulden darstellenden Abschluß zu machen und zwar nach dem 
Wert des Abschlußtages. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes 
gelten auch für die offene Handelsgesellschaft. Sie ist nicht juristische 
Person, daher nicht Kaufmann. Kaufmannseigenschaft- haben die 
Gesellschafter als solche; müssen sie ihr gesamtes Vermögen, also 
auch ihr privates, außergesellschaftliches, in die Gesellschaftsbilanz 
aufnehmen oder erstreckt sich die Bilanzpflicht nur auf das Gesell- 
schaftsvermögen? Sinngemäß wäre ersteres anzunehmen, denn die 
Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ist eine 
unbeschränkte. Aber die Pflicht trifft den Kaufmann, und Kaufleute 
sind sie nur in Hinsicht der Gesellschaftereigenschaft. Somit ist die 
Bilanzpflicht nur auf das Gesellschaftsvermögen zu beziehen. Aber 
auch der Einzelkaufmann ist Kaufmann nur in Ansehung seines 
Handelsgewerbes; er gilt, wenn er daneben noch ein anderes Nicht- 
handelsgewerbe betreibt, für dieses nicht als Kaufmann. Muß er 
dennoch sein ganzes Vermögen in die kaufmännische Bilanz aufneh- 
men? Nach $ 40 sind die Vermögensgegenstände und Schulden zu 
dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, 
für welchen die Vermögensaufstellung stattfindet. Der Wert ist also 
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