Full text: Leistung und Wert

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fügung fällt; hier aber haben wir es mit der Ertragsver- 
fügung zu tun. Wir haben bloß zu fragen: Kann der Kapitalteil 
mit seinem Werbungswerte zu ertragbringenden Geschäften führen? 
Kann er es nicht, so scheiden wir ihn entweder ganz aus dem Kapital 
aus, setzen ihn, damit ihn die Buchhaltung im Auge behalte, mit einer 
oder einigen Mark an oder schreiben ihn auf den Wert herunter, von 
dem wir glauben, daß er zu einem ertragbringenden Teil des Kapitals 
wird. Daraus ergibt sich, wieviel vom Ertrag zurückzuhalten ist, 
damit das Kapital auf seiner Werbungshöhe bleibt. Zu einer Höher- 
bewertung können wir also auf diesem Gedankenwege nicht ge- 
langen. Für die Ertragsverfügung kommt die Zuschreibung infolge 
Höherbewertung nicht in Betracht, eben so wenig für den Ertrags- 
wert des Kapitals, der erst durch den Verkauf erhöht wird. Aus letz- 
terem Grunde verbietet es sich auch, eine Minderbewertung durch 
eine Höherbewertung auszugleichen. 
Auch die Verbindlichkeiten unterliegen der Nachprüfung. War 
eine solche aus irgend einem Grunde noch nicht gebucht, so muß die 
Kapitalnachweisung sie aufnehmen; es muß die Gutschrift in „alter 
Rechnung“ erfolgen. Von Abschreibungen an anerkannten Verbind- 
lichkeiten kann keine Rede sein. Eine solche könnte nur an strittigen 
Verbindlichkeiten erfolgen, die man zunächst voll buchte, bezüglich 
deren nun aber die Sicherheit besteht, daß sie in ganzem Umfang 
nicht erfüllt zu werden braucht, Kapital also in Höhe des Unter- 
schiedes erhalten bleibt. Diese Abschreibung, entgegengesetzt wir- 
kend, wie die vorher besprochene, ist also die einzige Art der Zu- 
schreibung, zu der die Kapitalnachprüfung Anlaß geben kann. 
Wir gehen über zu der Frage, wie die Abschreibung ihren buch- 
halterischen Ausdruck findet. Da die Abschreibung einerseits den 
Werbungswert des bestimmten Kapitalteils herabsetzen, anderer- 
seits die Verfügung über den Ertrag einschränken soll, so muß ein 
nach beiden Richtungen wirkendes Konto in der Bilanzrechnung er- 
richtet werden, das Abschreibun gskonto. Z. B. der Kaufmann 
leistete für eine Sache X 12 000 Mark. Er sieht, daß dieser Werbungs- 
wert nicht geeignet ist, die Sache mit Reinertrag zu verkaufen; dazu 
hätte er sie für 9000 Mark kaufen müssen. In der Kapitalnachweisung 
wird daher die Sache X mit 12 000 Mark aufgeführt, gleichzeitig aber 
die Herabsetzung um 3000 Mark zum Ausdruck gebracht. In der 
Bilanzrechnung wird das Konto der Sache X mit 3000 Mark erkannt; 
die Sache X erscheint danach auf dem Bilanzkonto mit 9000 Mark: 
Bilanzkonto an Konto der Sache X 9000 Mark. Andererseits wird 
das Abschreibungskonto mit 3000 Mark belastet zu Gunsten des 
Kontos der Sache X. Es wird ausgeglichen entweder durch Über- 
trag auf Kapitalkonto mit 3000 Mark, wenn man lediglich davon aus- 
geht, daß das Kapital um so viel verringert worden ist, oder aber, 
wenn der Gesichtspunkt der Verfügung über den Ertrag bestimmend 
ist, durch Übertrag auf ein besonderes Konto, das Verfügungskonto, 
zu dessen Begründung noch mehr zu sagen sein wird. Auf diesem 
Verfügungskonto erscheinen der Ertrag und die sonstigen die Kapi-
	        
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