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dern auf die Gesamtheit der Aktiva. Daher ist es nicht zulässig,
einzelne Passiva gegen einzelne Aktiva aufzurechnen, z. B. den
Überschuß der Forderungen über die Schulden unter die Aktiva, den
Überschuß der Schulden über die Forderungen unter die Passiva
einzustellen. Unechte Passiva sind solche, die sich auf einzelne
Aktiva beziehen; sie sind dann Bewertungsposten, Abschreibungen,
dienen der Kapitalerhaltung durch Ertragszurückhaltung. Das echte
Passivum muß durch Leistungsnahme entstanden sein. Eine bedingte
Verbindlichkeit aus vermögensrechtlicher Haftung, Bürgschaft
u. dgl., kann deswegen nicht Bilanzpassivum sein. Will man das
Bilanzbild erweitern und zur vollständigen Beurteilung der Lage des
Unternehmens auch diese bedingten Haftpflichten ersichtlich machen,
was an sich nur zu empfehlen ist, so erreicht man dies durch
die Anwendung der durchlaufenden Posten. Dies sind
gegensätzliche Posten, die auf einander Bezug haben, das Er-
gebnis der Bilanz aber nicht beeinflussen. Solche durchlaufenden
Posten bilden im häufigsten Falle die Bürgschaftswechsel.
Dem bedingten Gläubiger wird der bedingte Schuldner gegen-
übergestellt. Glaubt der Bürge den Hauptschuldner nicht als
sicher betrachten zu können, so kann dies Grund zur Abschreibung
bieten, die dann die gleiche Bedeutung hat, wie die Abschreibung an
einem Kunden. Einen durchlaufenden Bilanzposten sollte man bilden,
wenn ein Aktivum mit einem Pfandrecht belastet ist, was zu wissen
für die übrigen Gläubiger von großer Bedeutung ist. Die Pfandgabe
ist Aktivum, das aus derselben entspringende Recht des Pfandgläu-
bigers, sich aus dem Pfand bezahlt zu machen, Passivum. Ausgaben,
die im kommenden Jahre bevorstehen, mögen die zu Grunde liegen-
den Leistungen auch im Abschlußiahre bereits in Auftrag gegeben
sein, wie z. B. Neuinstandsetzung von Arbeitsmitteln, können, soweit
noch keine Leistungen erfolgt sind, nicht unter die Passiva eingestellt
werden. Sie können nur gegebenenfalls durch Zurückhaltung von
Gewinn als Rücklage berücksichtigt werden.
Schulden im Ausland. Die Kapitalnachweisung muß in
Deutschland in Reichswährung aufgestellt werden. Wurden in aus-
ländischer Währung zu erfüllende Verbindlichkeiten eingegangen, So
bestimmt sich der Leistungswert der Zweckleistung nach dem Preise
(Deckungskurse) des zur Entgeltleistung beschafften fremden Zah-
lungsmittels, und dieser Kurs muß der Berechnung des Verkaufs-
preises zugrunde gelegt werden (Berechnungskurs). Handelte es
sich um ein Kreditgeschäft, so ist zunächst dieser Kurs nicht be-
kannt und man wird der Bequemlichkeit wegen als Berechnungskurs
den Kurs annehmen, den die fremde Währung am Tage des Kaufab-
schlusses hatte, der allerdings vom Deckungskurs abweichen kann.
Ist dieser höher, so verteuert sich der Handelswert, ist er niedriger,
so verbilligt sich dieser um den Unterschied. In normalen Zeiten
pflegen die Unterschiede nicht bedeutend zu sein, So daß man, wenn
der Bilanztag vor die Erfüllung fällt, die Verbindlichkeit zu dem Be-
rechnungskurse ansetzen kann, statt zum Kurse des Bilanztages, um
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