Full text: Leistung und Wert

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land, die deutsche im Ausland. Geld ist auch nicht Handelswert beim 
Geldborg- oder Leihgeschäft. Der Darleihende überläßt, der Bor- 
gende erlangt die zeitweilige Verfügung über das Geld. Die Ver- 
fügung bildet den Handelswert, dessen Leistungswert im Zins zum 
Ausdruck kommt. Das Geld aber ist nicht Gegenstand des Geschäftes 
und kann es als Zahlungsmittel nicht sein. Der Darleiher kann die 
entstandene Forderung verkaufen; aber der Handelswert auch die- 
ses Geschäfts ist nicht Geld, sondern das Recht, den Verpflichteten 
für die abgetretene Summe in Anspruch zu nehmen. Setzt der Bor- 
ger den Darleiher wieder in die Verfügung über das: Geld, so findet 
das Geschäft durch die Abrechnung und Zahlung der Zinsen seine 
Abwicklung. Zwar entsteht, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, 
ein Rechnungsverhältnis, demienigen ähnlich, das durch-ein Handels- 
geschäft entstanden ist, aber die Feststellung des Wertes der Lei- 
stung findet erst durch den Rechnungsabschluß statt. Das trifft im Be- 
sonderen auf den Geldverkehr mit der Bank zu. Zweck und Entgelt- 
leistungen mit ihren Ausgleichsbeziehungen treten zurück. Es tritt 
die laufende Rechnung des 8 355 H.G.B. in Kraft. „Steht jemand mit 
einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der 
Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen 
nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnit- 
ten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder an- 
deren Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (lau- 
fende Rechnung, Kontokorrent), so kann Derienige, welchem bei 
dem Rechnungsabschlusse ein Überschuß gebührt, von dem Tage 
des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch 
soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind usw.‘ Mit der Berech- 
nung des Wertes der Geldnutzung (der Zinsen) verbindet sich gege- 
benenfalls die Berechnung des Wertes der Tätigkeit des Bankiers 
(die auch sein Kreditrisiko in sich schließt) nach auf den Umsatz be- 
zogenen Sätzen (Provision). Geldnutzung (Zinsen) und Provision 
sind Handelswerte. 
Aus den Begriffen Leistung und Wert ergibt sich eine Teilung 
der Buchhaltung in zwei. Gebiete, in dasienige, das die Leistungen 
verrechnet, die persönlichen Rechnungsverhältnisse ins Auge faßt, 
die Kontenführung zur Aufgabe hat, die BuchhaltungderLei- 
stungspersonen, und in das andere, das die Werte nach Ein- 
gang und Ausgang aufzeichnet, also das Gegenständliche der Lei- 
stungen betrifft, die Buchhaltung des Leistungsgegen- 
standes, 
Außerhalb der eigentlichen Buchhaltung sind noch mancherlei Bücher zu 
Aufzeichnungen nötig, die sich auf kommende Leistungen (z. B. Bestellungsbuch, 
Verfallbuch) cder auf andere mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Dinge 
beziehen. Man kann diese Bücher als Vormerkbücher bezeichnen. ; 
Jede Leistung muß einen Beleg haben. Beleg ist ein Schrift- 
stück, das von dem Leistenden ausgestellt in die Hände des Lei- 
stungsempfängers gelangt, also Briefe und Rechnungen, Quittungen 
und quittierte Wechsel, Zahlungsbegleitscheine und dgl.
	        
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