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land, die deutsche im Ausland. Geld ist auch nicht Handelswert beim
Geldborg- oder Leihgeschäft. Der Darleihende überläßt, der Bor-
gende erlangt die zeitweilige Verfügung über das Geld. Die Ver-
fügung bildet den Handelswert, dessen Leistungswert im Zins zum
Ausdruck kommt. Das Geld aber ist nicht Gegenstand des Geschäftes
und kann es als Zahlungsmittel nicht sein. Der Darleiher kann die
entstandene Forderung verkaufen; aber der Handelswert auch die-
ses Geschäfts ist nicht Geld, sondern das Recht, den Verpflichteten
für die abgetretene Summe in Anspruch zu nehmen. Setzt der Bor-
ger den Darleiher wieder in die Verfügung über das: Geld, so findet
das Geschäft durch die Abrechnung und Zahlung der Zinsen seine
Abwicklung. Zwar entsteht, solange die Zahlung nicht erfolgt ist,
ein Rechnungsverhältnis, demienigen ähnlich, das durch-ein Handels-
geschäft entstanden ist, aber die Feststellung des Wertes der Lei-
stung findet erst durch den Rechnungsabschluß statt. Das trifft im Be-
sonderen auf den Geldverkehr mit der Bank zu. Zweck und Entgelt-
leistungen mit ihren Ausgleichsbeziehungen treten zurück. Es tritt
die laufende Rechnung des 8 355 H.G.B. in Kraft. „Steht jemand mit
einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der
Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnit-
ten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder an-
deren Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (lau-
fende Rechnung, Kontokorrent), so kann Derienige, welchem bei
dem Rechnungsabschlusse ein Überschuß gebührt, von dem Tage
des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch
soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind usw.‘ Mit der Berech-
nung des Wertes der Geldnutzung (der Zinsen) verbindet sich gege-
benenfalls die Berechnung des Wertes der Tätigkeit des Bankiers
(die auch sein Kreditrisiko in sich schließt) nach auf den Umsatz be-
zogenen Sätzen (Provision). Geldnutzung (Zinsen) und Provision
sind Handelswerte.
Aus den Begriffen Leistung und Wert ergibt sich eine Teilung
der Buchhaltung in zwei. Gebiete, in dasienige, das die Leistungen
verrechnet, die persönlichen Rechnungsverhältnisse ins Auge faßt,
die Kontenführung zur Aufgabe hat, die BuchhaltungderLei-
stungspersonen, und in das andere, das die Werte nach Ein-
gang und Ausgang aufzeichnet, also das Gegenständliche der Lei-
stungen betrifft, die Buchhaltung des Leistungsgegen-
standes,
Außerhalb der eigentlichen Buchhaltung sind noch mancherlei Bücher zu
Aufzeichnungen nötig, die sich auf kommende Leistungen (z. B. Bestellungsbuch,
Verfallbuch) cder auf andere mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Dinge
beziehen. Man kann diese Bücher als Vormerkbücher bezeichnen. ;
Jede Leistung muß einen Beleg haben. Beleg ist ein Schrift-
stück, das von dem Leistenden ausgestellt in die Hände des Lei-
stungsempfängers gelangt, also Briefe und Rechnungen, Quittungen
und quittierte Wechsel, Zahlungsbegleitscheine und dgl.