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Verlust der Aktiengesellschaft, der sich bei Aufstellung der Jahres-
bilanz oder bei Aufstellung einer Zwischenbilanz ergibt, die Hälfte
des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die General-
versammlung einberufen. Ergibt sich, daß die Aktiva nicht mehr
die Schulden decken bei Annahme der ersteren zum tatsächlichen
Wert, so hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu bean-
tragen. Dies hat auch zu geschehen, sobald Zahlungsunfähigkeit,
mit der Zahlungsstockung nicht notwendig gleichbedeutend ist,
eintritt.
Formales zum Abschluß der Bilanzrechnung.
Nachdem alle Grundbuchungen, die in das Abschlußiahr gehören,
erfolgt sind, der letzte Monat in die Bilanzrechnung eingetragen und
die letzte Monatsprobeabstimmung vorgenommen ist, werden die
Konten addiert und saldiert. Sowohl was die Additionen, als was
die Salden angeht, muß die Sollseite. der Bilanzrechnung mit der
Habenseite übereinstimmen. Es handelt sich jetzt darum, den Stand
der Konten zu vergleichen mit den entsprechenden Posten der
Kapitalnachweisung. Man benutzt dazu eine Tabelle mit mehreren
Doppelspalten. Eine davon nimmt die Kontenadditionen auf, es ist
die Spalte des Verkehrs, der Umsätze. Damit sie dies aber in der
Tat sei, sondert man zweckmäßig die alten Salden der Konten aus,
bringt sie besonders in eine erste Spalte und erhält damit ein Bild
der vorigen Bilanz. Die zweite Spalte nimmt dann die Leistungen
aus den Geschäften des Abschlußiahres auf. Die dritte Spalte emp-
fängt die Salden der Konten; eine vierte die entsprechenden Posten
der Kapitalnachweisung. Aus der Vergleichung von Spalte drei und
vier ergibt sich eine fünfte, die Ertragsspalte und-eine sechste, die
Verfügungs- oder Reingewinnspalte. Diese beiden Spalten lassen
sich bei entsprechender Gruppierung der Konten vereinigen zu
einer einzigen, die zunächst als Ertragsspalte, dann als Verfügungs-
spalte behandelt wird. Es werden nun die Salden der Konten mit
den ihnen entsprechenden Konten der Kapitalnachweisung. ver-
glichen und diese Vergleichung ergibt, wie bereits früher angeführt,
für gewisse Konten Übereinstimmung, für andere nicht. Ist der ent-
sprechende Aktivposten der Kapitalnachweisung größer als der
Kontensaldo, so kommt der Unterschied in das Haben der Ertrags-
spalte, im entgegengesetzten Falle ins Soll derselben. Handelt es
sich um einen passiven Posten, so ist das Verhältnis ein um-
gekehrtes. Steht einem Kontensaldo überhaupt kein Kapitalnach-
weisungsposten gegenüber, so kommt ein Sollsaldo ins Soll, ein
Habensaldo ins Haben der Ertragsspalte. Dadurch, daß die Unter-
schiede auf das Ertragskonto übertragen werden, hat man die Kon-
ten auf den Stand der Kapitalnachweisung gebracht. Ist aus den
Handelswerten der gesamte Reinertrag aus gegensätzlichen Ge-
schäften ermittelt, so wird er auf das Verfügungskonto übertragen,
und es folgen nunmehr diejenigen Konten der Handelswerte, deren
Ergebnisse außerhalb des Ertragskontos bleiben sollen. Die Unter-
schiede werden unmittelbar in die Verfügungsspalte eingestellt, wo-