114
Bermögenszrrwachssteuergesetz. § 4.
Ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen ist bei Berechnung des An
fangs- und Endvermögens — beides zum Valutastande vom 1. Aug. 1914 —
ju berücksichtigen"; der Regierungsvertreter erklärte, der Antrag bezwecke wohl
in erster Linie, eine Berücksichtigung der Verluste, die an ausländischem Grund-
und Betriebsvermögen während des Krieges entstanden sind, bei Berechnung
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses zu ermöglichen. Er bitte aber den
Antrag abzulehnen, da es tatsächlich nicht nur überaus schwierig sei, letzt nach
träglich noch den Wert des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens für
den 1 Aug. 1914 festzustellen, wie sich auch jetzt kaum übersehen lasse, welchen
Wert das insbes. im feindlichen Ausland angelegte Vermögen habe. Hierüber
die Entscheidung in den Jnstanzenzug zu legen und dem Abgabepflichtigen
einen Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung dieser Verluste zu geben, halte
er für bedenklich. Hier könne nur im Wege des Billigkeitserlasses geholfen
werden Allerdings habe der Bundesrat und Staatenausschuß sich seither gegen
über der Berücksichtigung solcher Verluste ablehnend verhalten; er glaube aber
zusichern zu können, daß in Zukunft in allen geeigneten Fällen d,e sich etwa
ergebenden Härten dieser Art im Wege des Billigkeitserlasses beseitigt wurden.
Endlich lag der Antr. vor, in Abs. 2 an Stelle des Wortes: „Rechtsirrtums" zu
setzen- Irrtums". Der Regierungsvertreter erklärte, es sei zweifellos, daß bei
Annahme dieses Antr. der größte Teil der Abgabepflichtigen eine Neufeststellung
ihres Anfangsvermögens verlangen werde. Dies bedeute aber eine völlige
Beseitiaung der sicheren Grundlage, aus der der Entw. die Berechnung des
Vermögenszuwachses aufbauen wolle, nämlich die Beseitigung der Rechtskraft
der Feststellung des Anfangsvermögens. Dies würde nicht nur zu einer außer
ordentlichen Erschwerung, sondern auch zu einer Unsicherheit der Veranlagung
führen, da es in den meisten Fällen jetzt nicht mehr möglich sei, festzustellen,
inwieweit wirklich ein tatsächlicher Irrtum bei der Wehrbeitragsveranlagung
unterlaufen sei. Er halte es daher für sehr bedenklich, dem Pflichtigen hiermit
einen Anspruch aus die Nachprüfung seiner Wehrbeitragsveranlagung zu geben
und diese Nachprüfung in den Jnstanzenzug zu legen. Auch hier könne nur im
Wege des Billigkeitserlasses geholfen werden, wie dies auch seither schon ge-
schehen sei und wie dies auch in Zukunft, wenn sich Härten infolge eines tat-
sächlichen Fehlers bei der Wehrbeitragsveranlagung ergeben würden, geschehen
werde. Beide Anträge wurden mit Rücksicht auf diese Erklärungen zurückgezogen.
II. Das „Anfangsvermögen".
I. Begriff. Das Wesen der sog. Wertzuwachssteuern im weiteren Sinne,
zu denen auch die Vermögenszuwachssteuern nach Art der vorliegenden, der Be-
sitzsteuer und der Kriegssteuer der Einzelpersonen nach dem Ges. v. 21. Juni 1916
gehören, besteht darin, daß die Werte, welche geldwerte Sachen oder Rechte oder
Sach- und Rechtsgesamtheiten zu zwei verschiedenen Zeitpunkten hatten, mit
einander verglichen werden und der Mehrwert, der sich bei dieser Vergleichung
für den späteren Zeitpunkt ergibt, zur Bemessungsgrundlage der Steuer ge
nommen wird. Bei den Vermögenszuwachssteuern handelt es sich um die Ver
gleichung der Werte des Vermögens, bei den Einkommensvermehrungs- oder
Mehreinkommensteuern um die der Höhe des Einkommens, bei den Grund
stücks-Wertzuwachssteuern um die der Werte eines Grundstücks. Das bei den Ver
mögenszuwachssteuern in den Vergleich einzustellende Vermögen, richtiger der
Vermögenswert, zu dem früheren der beiden mäßgebenden Zeitpunkte bezeichnet
man kurz als „Anfangsvermögen", dasjenige zu dem späteren der beiden
maßgebenden Zeitpunkte als „Endvermögen«. Jedoch finden sich diese Be-