fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszrrwachssteuergesetz. § 4. 
Ausländisches Grund- oder Betriebsvermögen ist bei Berechnung des An 
fangs- und Endvermögens — beides zum Valutastande vom 1. Aug. 1914 — 
ju berücksichtigen"; der Regierungsvertreter erklärte, der Antrag bezwecke wohl 
in erster Linie, eine Berücksichtigung der Verluste, die an ausländischem Grund- 
und Betriebsvermögen während des Krieges entstanden sind, bei Berechnung 
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses zu ermöglichen. Er bitte aber den 
Antrag abzulehnen, da es tatsächlich nicht nur überaus schwierig sei, letzt nach 
träglich noch den Wert des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens für 
den 1 Aug. 1914 festzustellen, wie sich auch jetzt kaum übersehen lasse, welchen 
Wert das insbes. im feindlichen Ausland angelegte Vermögen habe. Hierüber 
die Entscheidung in den Jnstanzenzug zu legen und dem Abgabepflichtigen 
einen Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung dieser Verluste zu geben, halte 
er für bedenklich. Hier könne nur im Wege des Billigkeitserlasses geholfen 
werden Allerdings habe der Bundesrat und Staatenausschuß sich seither gegen 
über der Berücksichtigung solcher Verluste ablehnend verhalten; er glaube aber 
zusichern zu können, daß in Zukunft in allen geeigneten Fällen d,e sich etwa 
ergebenden Härten dieser Art im Wege des Billigkeitserlasses beseitigt wurden. 
Endlich lag der Antr. vor, in Abs. 2 an Stelle des Wortes: „Rechtsirrtums" zu 
setzen- Irrtums". Der Regierungsvertreter erklärte, es sei zweifellos, daß bei 
Annahme dieses Antr. der größte Teil der Abgabepflichtigen eine Neufeststellung 
ihres Anfangsvermögens verlangen werde. Dies bedeute aber eine völlige 
Beseitiaung der sicheren Grundlage, aus der der Entw. die Berechnung des 
Vermögenszuwachses aufbauen wolle, nämlich die Beseitigung der Rechtskraft 
der Feststellung des Anfangsvermögens. Dies würde nicht nur zu einer außer 
ordentlichen Erschwerung, sondern auch zu einer Unsicherheit der Veranlagung 
führen, da es in den meisten Fällen jetzt nicht mehr möglich sei, festzustellen, 
inwieweit wirklich ein tatsächlicher Irrtum bei der Wehrbeitragsveranlagung 
unterlaufen sei. Er halte es daher für sehr bedenklich, dem Pflichtigen hiermit 
einen Anspruch aus die Nachprüfung seiner Wehrbeitragsveranlagung zu geben 
und diese Nachprüfung in den Jnstanzenzug zu legen. Auch hier könne nur im 
Wege des Billigkeitserlasses geholfen werden, wie dies auch seither schon ge- 
schehen sei und wie dies auch in Zukunft, wenn sich Härten infolge eines tat- 
sächlichen Fehlers bei der Wehrbeitragsveranlagung ergeben würden, geschehen 
werde. Beide Anträge wurden mit Rücksicht auf diese Erklärungen zurückgezogen. 
II. Das „Anfangsvermögen". 
I. Begriff. Das Wesen der sog. Wertzuwachssteuern im weiteren Sinne, 
zu denen auch die Vermögenszuwachssteuern nach Art der vorliegenden, der Be- 
sitzsteuer und der Kriegssteuer der Einzelpersonen nach dem Ges. v. 21. Juni 1916 
gehören, besteht darin, daß die Werte, welche geldwerte Sachen oder Rechte oder 
Sach- und Rechtsgesamtheiten zu zwei verschiedenen Zeitpunkten hatten, mit 
einander verglichen werden und der Mehrwert, der sich bei dieser Vergleichung 
für den späteren Zeitpunkt ergibt, zur Bemessungsgrundlage der Steuer ge 
nommen wird. Bei den Vermögenszuwachssteuern handelt es sich um die Ver 
gleichung der Werte des Vermögens, bei den Einkommensvermehrungs- oder 
Mehreinkommensteuern um die der Höhe des Einkommens, bei den Grund 
stücks-Wertzuwachssteuern um die der Werte eines Grundstücks. Das bei den Ver 
mögenszuwachssteuern in den Vergleich einzustellende Vermögen, richtiger der 
Vermögenswert, zu dem früheren der beiden mäßgebenden Zeitpunkte bezeichnet 
man kurz als „Anfangsvermögen", dasjenige zu dem späteren der beiden 
maßgebenden Zeitpunkte als „Endvermögen«. Jedoch finden sich diese Be-
	        
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