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Waren in dem Bestandkonto stecken. Nicht alle Bestandkonten
haben diese Eigenschaft, und es bestehen zwei verschiedene Arten
von Bestandkonten, einmal solche, deren Saldo mit dem tatsäch-
lichen Bestande übereinstimmen muß, das Kassakonto und die an-
deren Konten des Zahlungsverkehrs. Diese Konten werden „Reine
Bestandkonten‘ genannt. Die anderen Konten, die Konten des Ein-
und Verkaufs, stimmen in ihren Salden nicht mit dem Anschaffungs-
preis des Vorrats überein und können daher auf den Namen Bestand-
konten im Grunde keinen Anspruch machen. Den Bestandkonten der
letzteren Art hat man den sonderbaren Namen „Gemischte Bestand-
konten“ beigelegt. Ebensogut könnten sie auch gemischte Erfolgs-
konten heißen. Der systematische Gedanke, daß die gemischten
Bestandkonten und die Erfolgskonten zusammen im Gegensatz
stehen zu den reinen Bestandkonten, indem aus den ersteren sich
das Handelssollergebnis errechnet, auf den letzteren dasselbe tat-
sächlich erscheinen muß, der Gegensatz‘ also zwischen den Konten
der Handelswerte und der Zahlungswerte, kommt in der Theorie
der Vermögensrechnung nicht zum Ausdruck. Die in diesen ge-
mischten Bestandkonten enthaltenen Erfolge bedeuten nun auch
eine Veränderung des Reinvermögens, normalerweise in dem Sinne,
daß nicht nur die Verluste, die Unkosten, gedeckt, sondern noch
darüber hinaus der Bestand an Geld und Zahlungswerten vermehrt
wird. Ermittelt können die Erfolge aus den gemischten Bestand-
konten aber nur werden auf dem Wege des bilanzmäßigen Abschlus-
ses durch Einstellung der Bestände. Nun faßt die Vermögensrech-
nung die „Erfolge“ keineswegs zum Gesamtreinertrag zusammen;
sie fragt nicht, was wurde an den gegensätzlichen Geschäften des
Abschlußjahres verdient, was war der Reinertrag des vergangenen
Jahres; sie kennt diesen Wert nicht. Sie tritt vielmehr sofort an die
Frage heran, welcher Wert ist den Beständen am Abschlußtage beı-
zulegen nach von außen her gegebenen Werten, wie stellt sich somit
die Gleichung Aktivvermögen weniger Passivvermögen gleich
Reinvermögen? Damit tut sie, was das Gesetz will, das im & 40
vorschreibt: „Bei der Aufstellung der Inventur und der Bilanz sind
sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte
anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen
die Aufstellung stattfindet.“ Aber sie pfropft diese beigelegten
Werte, die bei der Flüssigkeit des Wertbegriffs von dem Einkaufs-
preis mehr oder weniger abweichen können, ohne weiteres den ge-
mischten Bestandkonten auf, und die so hergerichteten Konten er-
geben natürlich die von der Vermögensaufnahme nachgewiesene
Veränderung. Sie zeigen aber nicht den Überschuß der im Ab-
Sschlußjahr verkauften Sachen über ihren Gestehungspreis, das was
tatsächlich Mehrbestand an Kapital geworden ist, vielmehr wird in
dem Ergebnis einbegriffen der Überschuß (gegebenenfalls das
Gegenteil), den der Verkauf der Bestände zu den „beigelegten“
Preisen erringen würde. Es wird vereinigt, was tatsächlich ist,
mit dem, was an dem Abschlußtage hätte sein können; die zur Ver-