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sicht auf einen geringeren Wert zum Anschaffungs- oder Herstel-
lungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender
Erneuerungsfond in Ansatz gebracht wird. Das bedeutet kaum eine
Abänderung des 8 40, denn der nach diesem Paragraphen den frag-
lichen Aktiven „beizulegende‘“ Wert wird sichlaufend doch nur
nach dem Grade der Abnutzung bestimmen bzw. schätzen lassen.
Nach 8 261 dürfen die Kosten der Errichtung und Verwaltung nicht
als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden, was also nach $ 40 zu-
lässig wäre. Das Verbot widerspricht unserer Theorie vom Wert
Arbeit. Allerdings steht das Gesetz ja nicht auf dem Boden der Er-
tragsbilanz. Wenn im. Jahre der Errichtung erst wenige Verwer-
tungsgeschäfte gemacht wurden, so haben doch auch diese wenigen
einen Unternehmerleistungsinhalt. Fanden gar keine statt, so lag
immerhin kein Fehlertrag vor. Die Kosten der Errichtung aber sind
kein Fehlertrag, sie sind ein Werbungswert, der die kommenden
Verwertungsgeschäfte mit Wertabgabe belastet. Da sie allerdings
in diesem Falle für das Einzelgeschäft bzw. das einzelne Jahr schwer
zu bestimmen ist, so läßt sich auch nach unserer Bilanztheorie der
Posten „Errichtung“ auf dem Wege der Abschreibung aus den
Aktiven entfernen. Das Verfügungskonto wird auf diese Weise
sofort mit der ganzen Summe belastet, im anderen Falle der Ertrag
nach und nach mit der Wertabgabe. „Verwaltung“ ist ein auf kauf-
männische Verhältnisse nicht anwendbarer Begriff. Ein kaufmänni-
sches Unternehmen wird nicht verwaltet, es wird betrieben. Der
Lagerist, der Küfer, die die Ware umpacken, umfüllen, sie verkaufs-
mäßig machen, verwalten nicht, auch der Reisende nicht, der die
Ware mit vielem Bemühen an. den Mann bringt;. Schließlich auch
nicht der Briefschreiber, der sie bestellte und den Eingang bestätigte
oder den: Versand :anzeigte, der Buchhalter, der, die. Rechnungen
prüfte oder ausstellte, der Kassierer, der die Waren bezahlte oder
Geld für verkaufte einnahm.. Alles dies sind Arbeiten des Gewerbe-
betriebs, die der Unternehmer, der sie selbst nicht verrichten kann,
kaufen muß, weil er die Sache kauft; der Wert Arbeit haftet der
Sache an. Der $ 261 will offenbar den tatsächlichen Reingewinn er-
mitteln, das Mehr der Verwertungsgeschäfte über die Anschaffungs-
geschäft, das er nur zum Zweck der Kapitalerhaltung vermindert
haben will um einen etwaigen Wertrückgang der Bestände. Ange-
nommen nun, ein Unternehmen hätte im ersten Rechnungsiahr für
1000 000 Mark Sachen angeschafft oder hergestellt und das „Un-
kosten‘“konto desselben Jahres schlösse mit 100 000 Mark ab. Wenn
das Unternehmen nun in diesem Jahre für 600000 Mark verkauft
hätte und dem Verkauf die ganzen 100 000 Mark auifbürdete, So wür-
den die Waren erstens prozentual weniger erbracht haben, als wenn
beispielsweise für 800 000 Mark Waren verkauft worden wären, all-
gemein gesagt, der Verdienst würde prozentual von der Menge
der verkauften Ware abhängen, zweitens würden, wenn im nächsten
Jahre wiederum für 1000000 Mark Waren angeschafft oder herge-