114 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
den können, sogenannte Durchfrachttarife, die dann wieder die Aus-
stellung von Durchfrachtkonnossementen oder Through bills zur
Folge haben. Solche direkte Frachtsätze erleichtern natürlich außer-
ordentlich die Frachtkalkulation, können sich aber den wechselnden
Verhältnissen des Schiffsfrachtenmarktes nicht gleich entsprechend
anpassen. Den gleichen Zweck verfolgen die Durchtarife, das sind
Zusammenstellungen von Frachtsätzen, in denen die Eisenbahnfracht
von einem Binnenort zum Ausfuhrhafen, die gesamten Ladespesen
und die Seefracht nach einem Überseehafen enthalten sind. Die
Durchtarife sind ebenso wie die Eisenbahntarife erstellt, scheiden
daher zwischen Stückgut und Wagenladung und verstehen sich für
100 oder 1000 kg sowohl für die Hinfahrt wie für die Rückfahrt. Die
Aufgabe erfolgt mittels Eisenbahnfrachtbrief, das für den Seeverkehr not-
wendige Konnossement wird. von der Schiffahrtsgesellschaft ausgestellt.
- Zur Festlegung der Frachtsätze auf längere Zeit werden
zwischen Reeder und Verlader häufig Dauerfrachtverträge abge-
schlossen; sie verschaffen dem Reeder den Vorteil, daß er mit der
Verschiffung bestimmter Warenmengen rechnen kann und ermöglichen
anderseits dem Verlader (Kaufmann, Spediteur)eine sichere Kalkulation.
5. DIE BINNENSCHIFFAHRT
Die Güterbeförderung auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen er-
folgt durch Flöße, Kähne und Dampfschiffe. Häufig werden einige
Kähne (Schleppkähne) zusammengekoppelt und durch einen Schlepp-
dampfer oder Remorkör befördert. Bei Flüssen unterscheidet man
Tal- und Bergfahrt; die Schwierigkeiten der letzteren werden ver-
mindert durch eine Kette, die in den Fluß versenkt ist und an der
sich das Schiff mittels Dampfkraft hinaufzieht (Kettenschiffahrt).
Der Fernverkehr liegt größtenteils in den Händen der Dampf-
schiffahrtsgesellschaften und wird auf Grund von Betriebsreglements
ähnlich jenen der Eisenbahnen betrieben.
Das Frachtdokument ist entweder der Frachtbrief wie im Land-
verkehr oder der Ladeschein (Binnenkonnossement); dieser ist eine
Urkunde, in der der Frachtführer bestätigt, die bezeichnete Ware an
Bord genommen zu haben, und sich verpflichtet, sie an den bezeich-
neten Empfänger oder dessen Order auszuliefern; bei Ausstellung
eines Ladescheines kann daher der Frachtführer späteren geänderten
Verfügungen des Absenders nicht mehr entsprechen.
Einzelne Dampfschiffahrtsgesellschaften, wie die Erste Donau-
Dampfschiffahrtsgesellschaft, stehen mit den Eisenbahnen im Verband.
verkehr und können daher Sendungen im kombinierten Verkehre
(Fluß- und Eisenbahnverkehr) durchführen. Andere wieder, wie die
Mannheimer Dampfschiff-Schleppschiffahrtsgesellschaft und die Ba-
dische Aktiengesellschaft für Rheinschiffahrt und Seetransport unter-