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ist, verflossen ist. An sich ist der Beschluß der Auflösung unabhängig
von der ordentlichen Bilanz. Daher können die beiden Tage
unmittelbar aufeinander folgen. Die Aufstellung und Feststellung
der ordentlichen Bilanz fällt dann in die Liquidationszeit. Es. ist indessen
nur selten der Fall, daß die beiden Tage, der Tag der letzten
ordentlichen Bilanz und der Tag der Auflösung unmittelbar aufeinander
folgen. Bei der Aktiengesellschaft faßt meist die über die
ordentliche Bilanz beschließende Generalversammlung den Auflösungsbeschluß.
Zwischen dem Tage der letzten ordentlichen Bilanz
und dem Auflösungstage liegt dann die Zeit, die die Aufstellung,
Offenlegung und Feststellung der ordentlichen Bilanz in Anspruch
nahm. Das können 1—3 Monate sein. Der Zwischenraum kann
aber noch länger sein, wenn es nicht die die ordentliche Bilanz feststellende
Generalversammlung war, die den Auflösungsbeschluß
faßte. Mag der Zeitraum nun kürzer oder länger sein, so sind während
desselben in der Regel Werbungs- und Verwertungsgeschäfte
abgeschlossen worden. Dieser Zeitraum regelmäßigen Erwerbsgeschäftsbetriebes
stellt eine Arbeitsperiode, ein Geschäftsjahr dar.
Das Geschäftsjahr muß nicht notwendig 12 Monate dauern. Es darf
nur 12 Monate nicht überschreiten. Das Geschäftsjahr ist ein Rechtsbegriff,
aus dem sich Ansprüche, auf den Gewinn von seiten der Gesellschafter,
auf Gewinnanteile von seiten Angestellter, auf Steuer
von seiten der Steuerbehörde ergeben. Dies erfordert, daß, wenn
das Geschäftsjahr auch nur einen Teil eines Jahres umfaßt, für den
seit der letzten ordentlichen Bilanz verflossenen Zeitraum auf den
Schlußtag desselben, also auf den der Auflösung vorangehenden Tag
eine Bilanz aufgestellt wird. Diese Bilanz gilt für die Vergangenheit,
eine Erwerbszeit, sie ist eine Ertragsbilanz; die andere, die
Liquidationsbilanz, ist für die Zukunft, sie ist Eröfinungsbilanz des
Auflösungsbetriebes. Die erstere muß, wenn der bisherige Geschäftsführer
nicht Liquidator ist, von jenem, die andere vom Liquidator
aufgestellt werden. Die Aufnahme und Übergabe der Bestände
haben beide gemeinsam zu bewirken. Die Bewertungen erfolgen
verschieden; die eine Bilanz für die Zwischenzeit seit der
letzten ordentlichen Bilanz, wir wollen sie der Kürze wegen die
ordentliche Schlußbilanz nennen, geht von den Werbungs- bzw.
den Buchwerten aus. Die andere hat es lediglich mit der Verwertbarkeit
unter dem Gesichtspunkt der Auflösung zu tun. Daß die
beiden Kapitalnachweisungen zu verschiedenen Wertergebnissen
kommen, entspricht der Verschiedenartigkeit der Bilanzierungsund
Bewertungsgrundsätze, zum Teil auch hängt es von der
größeren oder geringeren Ehrlichkeit der ordentlichen Bilanz und
ihrer Vorgängerinnen ab. Was die Schlußbilanz als Überschuß der
Aktiva über die Passiva, unter denen sich bei der Bilanz der Kapitalgesellschaft
die Grund- und anderen Kapitalien befinden, aufweist,
ist Ertrag der Zwischenzeit und fällt nur insofern nicht zusammen
mit dem „Gewinn“ der laufenden Kapitalbilanz, als eine Nachprüfung
des Kapitals auf seinen Werbungswert jetzt wegfällt.
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