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Die Liquidation wird dadurch beendet, daß die nach Berichtigung
der Verbindlichkeiten verbleibenden Werte, in der Regel
Geld — indes können, wenn die Gesellschafter einig sind, auch nicht
bare Zahlungswerte oder Sachwerte zur Verteilung gelangen —
unter die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile verteilt werden.
Mit der Verteilung, nach der die Firma erlischt, muß eine abschließende
Rechnungslegung verbunden sein, die bei der offenen
Handelsgesellschaft, sofern nicht Zwischenbilanzen aufgestellt wurden,
die ganze Liquidationszeit, bei den Kapitalgesellschaften die
Zeit seit der letzten Jahresbilanz umfaßt. Das Gesetz spricht in dem
die offene Handelsgesellschaft behandelnden Titel von einer Schlußbilanz,
in dem die Aktiengesellschaft betreffenden von einer Schlußrechnung.
Sinngemäß muß unter beiden Bezeichnungen dasselbe
verstanden werden. Von einer Bilanz im Sinne der laufenden Buchhaltung
kann man nicht reden; es läßt sich kein Bilanzkonto bilden,
weil keine offenen der Ausgleichung durch das Bilanzkonto unterliegenden
Konten mehr vorhanden sind. Zwar könnte man einwenden,
daß doch immer noch das Liquidationskapitalkonto offen stehe
und durch die Schlußleistung erst ausgeglichen werden solle. Indes
muß diese Schlußleistung, mag sieı auch erst nach Vorlage der
Schlußrechnung erfolgen, doch, weil sie die Buchhaltung zu Ende
bringt, als ihr schon angehörig, die Bilanzrechnung daher als beglichen
gelten. Demgemäß kann eine Schlußbilanz nur in dem Sinne
aufgestellt werden, daß sie nachweist, daß diese Schlußleistung den
Ausgleich herbeiführt und mit ihr der Liquidationserlös restlos abgeführt
ist. Der Nachweis wird geliefert durch eine Kontenübersicht.
Hierzu genügt, da alle Handelswerte in Zahlungswerte, alle
nicht baren Zahlungswerte in Geld umgewandelt sind, eine übersichtliche
Zusammenfassung des Kassakontos als Schlußkonto der
Zahlungswerte. Das Konto der Zahlungswerte, welches wir früher
durch Unterstellung von Ausgleichsleistungen zum Bilanzkonto
ausgebildet sahen, übt jetzt seine Schlußfunktion dahin aus, daß der
Kontenausgleich durch wirkliche Ausgleichsleistungen erfolgt ist,
und die Eröffnung einer neuen Rechnung nicht mehr möglich ist.
Soweit der Ausgleich eines Kontos nicht durch das Kassakonto erfolgte,
muß die Schlußbilanz oder Schlußrechnung eine solche Ausgleichung
unterstellen, also z. B. die Übernahme von Werten in
natura ersichtlich machen. Indem sich die Liquidationsschlußbilanz,
wenn sie anders Rechnungslegung sein will, an die Liquidationseröffnungsbilanz
als den Ausgangspunkt der Abrechnung — wurden
Jahresbilanzen aufgestellt, an die letzte derselben — anlehnen muß,
ist es notwendig, den Unterschied des wirklichen Erlöses gegenüber
dem geschätzten im Einzelnen zu begründen, also das Anfangskapital,
die Mehr- und Mindererlöse nebst dem Liquidationsaufwand
in die Schlußabrechnung aufzunehmen oder ihr eine entsprechende
Aufstellung beizugeben. Ohne diese Verbindung würde
die Schlußbilanz nur eine Einnahme- und Ausgabenachweisung sein.
Unter den Erlösen können sich natürlich auch solche für von der