Full text : Leistung und Wert

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Eröffnungskapitalnachweisung nicht berücksichtigte Werte befinden,
 wie die Zinsen, Bekanntgabe der Kundschaft und der in Betracht
 kommenden Verkehrsweise, Arbeitsmethoden u. dgl. Auf der
Ausgabeseite der Schlußrechnung können unerledigte Verbindlichkeiten
 erscheinen, z. B. an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt
ist, für strittige Verbindlichkeiten, auf deren endgültige Festsetzung
die Liquidation nicht warten will. Den Gläubigern ist nach dem Gesetz
 Sicherheit zu leisten, was wohl in der Regel durch Hinterlegung
von Geld in Höhe der Ansprüche bei Gericht oder Notar geschehen
wird. Geht der Rechtsstreit ganz oder teilweise zu Gunsten des
Liquidationunternehmens aus oder tauchen vorher unbekannte Werte
auf, so lebt insoweit die Liquidation wieder auf.
Für den Einzelkaufmann besteht eine Liquidation im Sinne der
offenen Handelsgesellschaft nicht; er muß daher, falls die Abwicklung
 seiner Geschäftsverhältnisse länger als ein Jahr dauert, inzwischen
 die vorgeschriebene Jahresbilanz machen. Für die Bewertung
 muß er, da er sein Unternehmen in den Auflösungszustand
versetzt hat, die Grundsätze einer Liquidation zur Anwendung
bringen. Für das Geld oder was er sonst seinem Unternehmen entzieht,
 muß er dieses als leistend ansehen und sein Kapitalkonto belasten,
 das schließlich durch die letzte Entnahme ausgeglichen wird.
(Schema einer Schlußbilanz siehe nächste Seite.)
Einiges über Zwischen- und ähnliche Bilanzen.
Wir haben gesehen, daß der Zweck einer Bilanz ein ZWEeifacher
 ist, einerseits nämlich soll sie das Vermögen eines Unternehmens
 an einem bestimmten Tage feststellen, anderseits soll sie den
Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften dieses Zeitraums bis zu
eben diesem Tage bestimmen, um ihn mit dem Ertrage einer anderen
 Periode vergleichen zu können. Beides ist nicht ganz unbedingt
 dasselbe. Daher läßt sich, wie zum Schlusse noch gesagt sein
mag, die Bilanz diesen beiden Zwecken gemäß auch zerlegen:
A. Es soll lediglich die Höhe des Vermögens festgestellt werden,
 unabhängig von der Zeit der Bilanzaufstellung. Dahin gehören
u. a. die sogenannten Zwischenbilanzen, die gemäß $ 240 H.G.B. aufzustellen
 sind. Dieser Paragraph lautet: „Erreicht der Verlust, der
sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
ergibt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unverzüglich
 die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige
zu machen. Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt,
hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe
 gilt, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden
deckt.“ Solche und andere lediglich zum Zwecke der Vermögensfeststellung
 und Auseinandersetzung gemachte Bilanzen sind offen-
            
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