Full text: Leistung und Wert

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bar an einen bestimmten Bilanztag nicht gebunden; andererseits 
Jassen sie auch keine Vergleichung mit anderen Bilanzen zu, 
schließen daher auch die Anwendung der Bewertungsgrundsätze des 
S-261\H.G.B. aus. 
B. Der Zweck der Bilanz kann darin bestehen, den Ertrag 
oder Erfolg des Unternehmens für bestimmte Fristen, die kürzer 
sein können als ein Jahr, die aber untereinander verglichen werden 
sollen, zu ermitteln. „Halbjahresbilanzen, Dreimonats-, Zweimonats-, 
Einmonatsbilanzen“. Je kürzer der Zeitraum ist, für den eine solche 
Bilanz aufgestellt wird, desto weiter tritt offenbar der Zweck A zu- 
rück, bis der Zweck B schließlich allein maßgebend ist und die Er- 
reichung des anderen Zweckes eine besondere Bilanzarbeit wün- 
schenswert macht. 
Die Erreichung des Zweckes B bedingt daher die Beschrän- 
kung auf die für ihn wirksam gewesenen Verwertungsgeschäfte. 
Diese Begrenzung macht wiederum die genaue Ausscheidung der 
erst durch kommende Geschäfte zur Verwertung gelangenden Güter 
und zwar zu deren Einkaufspreis zuzuüglich aller’ ihnen an- 
hangenden, durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen 
(Gestehungswert) notwendig, auch dann, wenn der Wert dieser 
Güter inzwischen über oder unter den Gestehungswert gegangen 
sein sollte. In dieser Eliminierung, dieser Ausscheidung liegt das 
Kennzeichnende der Bilanz B. 
Diese läßt das Gesamtvermögen unberücksichtigt, hat es nur 
mit dem speziell arbeitenden, mit dem tatsächlich zu Geld oder Gel- 
deswert gewordenen Teil zu tun und beantwortet nur die Frage: 
Was war der Gesamterfolg aus den in dieser Zwischenperiode ge- 
machten Geschäften? Die Ergebnisse dieser Zwischenperioden, für 
das Geschäftsjahr zusammen genommen, müssen (wenigstens an- 
nähernd) mit dem Ertrage übereinstimmen, wie ihn die Jahresbilanz 
aufweist; dieser kann sodann durch Abschreibungen bzw. Zuschrei- 
bungen, die für die Ertragsberechnung nicht in Betracht kommen, 
auf den Stand der Vermögensbilanz überführt werden. 
Wie schon bemerkt, ist die genaue Kenntnis aller der Werte, 
welche bei der Teilerfolgsberechnung auszuscheiden haben, weil sie 
noch unverwertet sind, unerläßlich; der Teilerfolg ist daher nur 
festzustellen, wenn dieser Zwischenbestand genau bekannt ist. 
In Unternehmungen, wo eine genau geführte Gegenstandsbuch- 
haltung die Kenntnis dieser Bestände und ihres Gestehungswertes 
vermittelt, ist die Gewinnung des in die Zwischenertragsbilanzen 
einzustellenden Warenvortragspostens ein Leichtes. Wo ein Unter- 
nehmen zwar für einen Großbetrieb eine solche Buchhaltung besitzt, 
nicht aber für einen Kleinbetrieb, oder aber, wo überhaupt kein 
Großbetrieb stattfindet, muß man vom Verkauf ausgehen. Man faßt 
den Gesamterlös des Kleinbetriebs als einen Einkauf des ins Auge 
gefaßten Zeitraums auf und schließt von diesem Betrag rückwärts 
gehend, auf den Gestehungswert des in dem betreffenden Zeitraum
	        
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