En 08
bar an einen bestimmten Bilanztag nicht gebunden; andererseits
Jassen sie auch keine Vergleichung mit anderen Bilanzen zu,
schließen daher auch die Anwendung der Bewertungsgrundsätze des
S-261\H.G.B. aus.
B. Der Zweck der Bilanz kann darin bestehen, den Ertrag
oder Erfolg des Unternehmens für bestimmte Fristen, die kürzer
sein können als ein Jahr, die aber untereinander verglichen werden
sollen, zu ermitteln. „Halbjahresbilanzen, Dreimonats-, Zweimonats-,
Einmonatsbilanzen“. Je kürzer der Zeitraum ist, für den eine solche
Bilanz aufgestellt wird, desto weiter tritt offenbar der Zweck A zu-
rück, bis der Zweck B schließlich allein maßgebend ist und die Er-
reichung des anderen Zweckes eine besondere Bilanzarbeit wün-
schenswert macht.
Die Erreichung des Zweckes B bedingt daher die Beschrän-
kung auf die für ihn wirksam gewesenen Verwertungsgeschäfte.
Diese Begrenzung macht wiederum die genaue Ausscheidung der
erst durch kommende Geschäfte zur Verwertung gelangenden Güter
und zwar zu deren Einkaufspreis zuzuüglich aller’ ihnen an-
hangenden, durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen
(Gestehungswert) notwendig, auch dann, wenn der Wert dieser
Güter inzwischen über oder unter den Gestehungswert gegangen
sein sollte. In dieser Eliminierung, dieser Ausscheidung liegt das
Kennzeichnende der Bilanz B.
Diese läßt das Gesamtvermögen unberücksichtigt, hat es nur
mit dem speziell arbeitenden, mit dem tatsächlich zu Geld oder Gel-
deswert gewordenen Teil zu tun und beantwortet nur die Frage:
Was war der Gesamterfolg aus den in dieser Zwischenperiode ge-
machten Geschäften? Die Ergebnisse dieser Zwischenperioden, für
das Geschäftsjahr zusammen genommen, müssen (wenigstens an-
nähernd) mit dem Ertrage übereinstimmen, wie ihn die Jahresbilanz
aufweist; dieser kann sodann durch Abschreibungen bzw. Zuschrei-
bungen, die für die Ertragsberechnung nicht in Betracht kommen,
auf den Stand der Vermögensbilanz überführt werden.
Wie schon bemerkt, ist die genaue Kenntnis aller der Werte,
welche bei der Teilerfolgsberechnung auszuscheiden haben, weil sie
noch unverwertet sind, unerläßlich; der Teilerfolg ist daher nur
festzustellen, wenn dieser Zwischenbestand genau bekannt ist.
In Unternehmungen, wo eine genau geführte Gegenstandsbuch-
haltung die Kenntnis dieser Bestände und ihres Gestehungswertes
vermittelt, ist die Gewinnung des in die Zwischenertragsbilanzen
einzustellenden Warenvortragspostens ein Leichtes. Wo ein Unter-
nehmen zwar für einen Großbetrieb eine solche Buchhaltung besitzt,
nicht aber für einen Kleinbetrieb, oder aber, wo überhaupt kein
Großbetrieb stattfindet, muß man vom Verkauf ausgehen. Man faßt
den Gesamterlös des Kleinbetriebs als einen Einkauf des ins Auge
gefaßten Zeitraums auf und schließt von diesem Betrag rückwärts
gehend, auf den Gestehungswert des in dem betreffenden Zeitraum