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tatsächlich abgesetzten Warenteils. Dabei sind selbstredend die
beim Verkauf genau einzuhaltenden Aufschläge für Handlungs-
unkosten und Unternehmerleistung in Abzug zu bringen.
Wenn sich weder auf Grund des Gestehungswertes, noch auch
an Hand des abzugsweise regulierbaren Erlöses der Ertrag eines be-
stimmten Zwischenzeitraumes {feststellen läßt, muß man sich an den
Gegenstand selbst halten, indem beim Verkauf desselben oder eines
Teils ein schriftlicher Beleg mit Gestehungswert und Veräußerungs-
preis an seine Stelle gesetzt und solange gehalten wird, bis er auf
irgend eine Weise, und sei es auch erst bei einer Bestandsaufnahme,
in die Rechnungsführung übernommen werden kann. Ist auch dieses
unmöglich, so lassen sich Zwischenbilanzen überhaupt nicht machen.
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