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Die Zahlungswerte müssen nicht notwendig in einem Edel-
metall bestehen. Sie können einfache Belegzettel sein, welche der
Käufer dem Verkäufer einhändigt und welche der letztere in Zahlung
gibt, wenn er seinerseits als Käufer eines andern Handelswertes aufz
tritt. Da aber diese Belege, weil sie auf ein bestimmtes Geschäft und
damit auf einen bestimmten Betrag lauten, sich als Zahlungsmittel
für ein späteres Kaufgeschäft weniger eignen, so bedient man sich
stattdessen gedruckter Zettel, die von der Wirtschaftsgemeinschaft
hergestellt sind und, in passende Abschnitte eingeteilt, den heutigen
Kässenscheinen und Banknoten entsprechen. Diese gedruckten
Zettel wären anfangs dem Verkäufer gegen den vom Käufer erhal-
tenen Beleg auszuhändigen, bis soviel Zettel, Noten, im Umlauf sind,
daß die Käufer den Preis des erstandenen Handelswerts unmittelbar
mit den in ihrem Besitz befindlichen Noten bestreiten können. Ist
dieser Zeitpunkt eingetreten, so brauchen keine Noten mehr ge-
druckt zu werden. Die Noten müssen auf Einheiten bezw. auf ein
Mehrfaches eines benannten Zahlungswerts lauten, nach dem beim
Verkauf gerechnet wird, d. h. es muß ihnen eine Währung zugrunde
liegen. Statt der auf kleine Beträge lautenden Noten, die im Ver-
kehr leicht verdorben werden, wird man sich des widerstands-
fähigeren Metalls bedienen. Die Verwendung des Edelmetalls zur
Ausprägung von Währungsmünzen ist an sich nur eine Frage der
Zweckmäßigkeit. Zu den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit ge-
hört zunächst, daß die Herstellung des Papiers für die Noten und der
Druck derselben erhebliche Mittel beanspruchen und der Ersatz un-
brauchbar gewordener Noten mit fortlaufenden Kosten verbunden
ist, wogegen die Herstellung der so gut wie unbegrenzt haltbaren
Gold- und Silbermünzen überreichlich dadurch gedeckt wird, daß
man dem Edelmetall einen bestimmten Prozentsatz unedlen Metalls
beimischt. Sodann kommt die größere Sicherheit gegen Verfäl-
schung in Betracht, die beim Metall an Gewicht und Klang eher er-
kannt werden kann. Davon aber ganz abgesehen ist die Verwen-
dung der Edelmetalle als Zahlungsmittel eine von Alters her über-
kommene, während die Banknoten, an das Bestehen einer Bank ge-
knüpft, noch ziemlich neu sind und ihre Verwendung geordnete
staatliche Verhältnisse und eine gewisse Ausdehnung des Geltungs-
bereichs voraussetzt. Die Edelmetalle können nicht erzeugt, sie
müssen aus dem Boden gewonnen werden. Da die gegenwärtig
gewonnenen Mengen dem Gesamtbestande gegenüber nicht ins Ge-
wicht fallen, so kann man den Umlauf als begrenzt und stetig be-
trachten. Das ist insofern ein Vorzug, als eine willkürliche Vermeh-
rung ausgeschlossen ist; es kann aber auch nachteilig wirken, denn
die Zahlungswerte müssen sich als Zwischentauschmittel den Han-
delswerten anpassen, ihre Menge muß also mit diesen beweglich
sein. Daher gibt der Staat seiner Notenbank das Recht, über den
durch Gold gedeckten Betrag hinaus Noten auszugeben, die durch
Handelswechsel, also unmittelbar durch Handelswerte gedeckt sein
müssen, beschränkt allerdings dieses Recht und besteuert den Mehr-