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Stornobuchung, Stornierung. Die Aufhebung eines Postens,
der ungültig sein soll, durch eine Buchung im entgegengesetzten
Sinne. In den Handelsbüchern soll nicht radiert werden. Eine Be-
lastung wird also durch Gutschrift, eine Gutschrift durch Belastung
aufgehoben. Gegebenenfalls kommt als dritter ein neuer, der rich-
tige Posten hinzu. Beispiel: Karl Gebhardt hat seine Bank u. a. mit
M. 300.— pr. 31. März a/’Berlin belastet. Vor Abgang der Post langt
ein Brief des Wechselgebers an, der den Wechsel zurückfordert.
Die Bank ist daher wieder zu erkennen.
Vereinsbank, Kassel!‘ 0. Mae Haben
Karl: Gebhardt, Kassel 5 U Soll
Storno der Belastung a/fol. 423 pr. 31. März
a/Berlin. _. M. 300.—
Dem stonierten Posten fügt man zweckmäßig den Vermerk
bei; Storniert auf 1ol.,. ...
Auf diese. Weise lassen sich alle Geschäftsvorfälle, welcher
Art sie auch sein mögen, zerlegt in Leistung und Gegenleistung, dar-
stellen; und wenn wir uns denken, daß dies in einem einzigen Buche
geschehe, so stellt dieses Buch das rechnerische Tagebuch des Un-
ternehmens im erschöpfenden Sinne dar. Die ausübende Buchhal-
tung vereinfacht die Grundbuchung und gliedert sie dem Bedürfnis
gemäß in mannigfacher Weise. Wir halten zunächst die systema-
tische Darstellung, als die fundamental maßgebende, fest, weil sie
für die Durchdenkung des Vorfalles und für das Verständnis der
Rechnungen von Vorteil ist.
Die Grundbuchung zeichnet die Leistungen nach der Zeitfolge
auf. Da nun die Einzelleistung nichts Selbständiges ist, sondern als
Bestandteil eines Rechnungsverhältnisses in Beziehung zur Gegen-
leistung betrachtet werden muß, so ist eine Heraushebung des Zu-
sammengehörigen, die Bildung von Konten, nötig. Indem bei jeder
Leistung zwei Leistungspersonen beteiligt sind, die Fremdperson
und das Unternehmen, die Firma, so ergeben sich daraus zwei Kon-
tensysteme, der Inbegriff der Fremdkonten, die Fremdrechnung, und
das Konto der Firma, die Eigenrechnung.
Die Fremdrechnung.
Die Fremdperson entnimmt ihre Stellung im System der Be-
ziehung zum Unternehmen, dem sie durch Leistungen wertgebend
und wertempfangend gegenübertritt.
Stellen wir die auf eine bestimmte Fremdperson sich beziehen-
den Leistungsfälle zusammen, so ergibt sich ihr Konto, das Fremd-
konto. Die Vereinigung der Fremdkonten bezeichnen wir als
Fremdrechnung. Rechnung ist zwar die Verdeutschung des
Wortes Konto; da aber dieses Wort stets seinen Platz in der Buch-
haltung behaupten wird, so mag das Bedürfnis in Verbindung mit
einer leisen Unterstützung des Sprachgefühls es rechtfertigen, dem
Begriff Rechnung eine zusammenfassende, übergeordnete Bedeu-
tung zu geben.