LEISTUNGEN
4013
Wenn die Entbundene nach Ablauf der 8 Unterstützungswochen noch
arbeitsunfähig ist und die Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Krankheit,
die von der Schwangerschaft oder der Entbindung verursacht worden ist,
Yom Arzt bescheinigt wird, so ist Krankengeld bis zur Höchstdauer von
26 Wochen, vom ersten Tage nach Ablauf der 8. Woche nach der Ent-
bindung an gerechnet, zu gewähren (Art. 51, Abs. 1). , . .
. Die Generalversammlung kann als Mehrleistung ein Stillgeld in Höhe
bis zu einem Viertel des Arbeitsverdienstes gewähren; das Stillgeld ist für
A Unterhalt des Kindes bis zum Alter von 8 Monaten bestimmt (Art. 51,
Ss, 923
Familienwochenhilfe
Jede Krankenkasse kann den Ehefrauen der Versicherten Unterstützun-
ee für die Zeit der Entbindung, auch Stilgeld, gewähren. Sie darf aber für
Ce Leistungen der Familienversicherung nicht mehr als ein Drittel des
i “Samtbetrages der von den Arbeitgebern, den Versicherten und vom Staat
m Laufe eines Jahres entrichteten Beiträge verwenden (Art. 73).
LITAUEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 23. JUNI 1926
. Wochenhilfe
wär Sibliche Versicherte haben Anspruch auf Wochenhilfe, wenn sie
de Tend mindestens 6 Monaten vor ihrer Niederkunft der Kasse als Mitglie-
“ Ongehört haben.
Le Wochenleistungen umfassen ;
‚ Hilfe bei der Entbindung zu Hause oder in einem Wöchnerinnen-
heim (Art. 23);
Sin Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für die Dauer von
2 Wochen vor und 6 Wochen nach der Entbindung (der gleichzei-
tige Bezug von Wochengeld und Krankengeld ist nicht gestattet}
(Art. 54 und 55);
Sinen einmaligen Beitrag von 50 Litas zu den Entbindungskosten
(Art. 56, Abs. 2);
Sin Stillgeld in Höhe des Krankengeldes für die Dauer von höchstens
s 5 Wochen (Art. 56, Abs. 3). .
dun. °hwangere Frauen, die während mindestens 6 Monaten vor der Entbin-
Dar Aner Krankenkasse als Mitglieder angehört haben, erhalten auf die
zum ST von höchstens 6 Wochen vor der Entbindung eine Sonderunterstüt-
ist (Art Sen Pi Arbeitsfähigkeit um mindestens die Hälfte herabgesetzt
55, Abs. 1).
de Stelle der Geldleistungen kann die Krankenkasse mit Zustimmung
Pite Örsicherten Aufenthalt in einem Wöchnerinnenheim oder häusliche
86 durch eine Krankenpflegerin gewähren (Art. 59),
Di Familienwochenhilfe
Woche Krankenkassen sind verpflichtet, den Frauen der Versicherten
lenhilfe zu gewähren (Art. 64}.
LUXEMBURG
Gesetzgebung
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925,
BETREFFEND DIE SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG
Ws Wochenhilfe
Währeng rinnen, die in dem ihrer Niederkunft vorhergegangenen Jahre
Woche: ‚Mindestens 6 Monaten versichert waren, haben Anspruch auf
nhilfe (Art. 12, Abs. 1).
ANKENVERSIOHKRUNG