Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

400 ZWEITER TEIL 
Das Wochengeld wird gekürzt, wenn weniger als 26 Wochenbeiträge 
antrichtet sind ; in diesem Falle beträgt das Wochengeld, dessen regel- 
mässiger Satz 40s. ist, nur 20s., vorausgesetzt, dass nicht weniger 
als 17 Beiträge entrichtet worden sind. 
Durchführungsergebnisse 
Die Zahl der Entbindungsfälle, für die durch die Krankenversicherung 
Unterstützungen gewährt worden sind, beläuft sich für jedes der beiden 
Jahre 1924 und 1925 auf etwa 25.000. 
Der Gesamtaufwand für die Wochenhilfe betrug im Jahre 1924 £51.952 
und im Jahre 1925 £51.985; dies entspricht einem durchschnittlichen 
Aufwand für den einzelnen Versicherungspflichtigen von £0,12. 
JAPAN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 22. APRIL 1922 
Wochenhilfe 
Versicherte Wöchnerinnen können Anspruch auf Entbindungsgeld und 
Wochengeld erheben. Der Anspruch ist von der Zurücklegung einer Wartezeit 
von 180 Tagen im Laufe des der Entbindung vorhergehenden Jahres abhängig- 
Eine Versicherte, die nur 90 Tage hindurch Kassenmitglied war, erhält 
‚ediglich eine der beiden Leistungen. Ist eine Frau aus der Versicherung 
ausgeschieden, so erhält sie beide Leistungen unter der Voraussetzung: 
dass die Entbindung binnen 180 Tagen nach dem Ausscheiden aus der 
Versicherung erfolgt. 
Das Entbindungsgeld. beträgt 20 Yen; es wird um die Hälfte gekürzt, 
wenn die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim verpflegt wird oder 
Hebammenhilfe erhält ($ 81 der Kaiserl. Verordnung). 
Das Wochengeld wird während 28 Tagen vor und während 42 Tagen 
nach der Entbindung gezahlt; es beträgt 60 v. H. des Grundlohns, und 
darf nur solange bezogen werden, als die Versicherte sich der Lohnarbeit 
enthält (Art. 50 des Gesetzes und $ 80 der Kaiserl. Verordnung). 
Die Krankenkasse kann die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim 
unterbringen oder ihr die Hilfe einer Hebamme zur Verfügung stellen. 
In diesem Falle wird das Wochengeld gekürzt, wobei aber der Zahl der 
Personen Rechnung getragen wird, die die Versicherte bisher aus ihrem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat ($ 81 der Kaiserl. Verordnung). 
LETTLAND 
Gesetzgebung 
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VON 1922 
Wochenhilfe 
Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Versicherte, wenn sie minde- 
stens 3 Monate vor ihrer Entbindung der Kasse als Mitglieder angehört 
haben (Art. 51). . 
Die Wochenleistungen umfassen einerseits Wochenpflege, einschliesslich 
der Lieferung von Arzneien, Verbänden und anderem Zubehör, anderseits 
sin Wochengeld in Höhe des Arbeitsverdienstes für 4 Wochen vor und 
3 Wochen nach der Entbindung, aber mindestens den Durchschnitts-Arbeits- 
verdienst einer ungelernten Arbeiterin, Schwangere Frauen haben nur 
dann Anspruch auf die Leistungen vor der Entbindung, wenn sie tatsäch- 
lich keine Lohnarbeit mehr verrichten. Die Kassen sind übrigens befugt 
die Zahlung des Wochengeldes an Entbundene einzustellen, die die Lohn- 
arbeit vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung wieder aufgenomme? 
haben (Art. 38 und 51).
	        
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