400 ZWEITER TEIL
Das Wochengeld wird gekürzt, wenn weniger als 26 Wochenbeiträge
antrichtet sind ; in diesem Falle beträgt das Wochengeld, dessen regel-
mässiger Satz 40s. ist, nur 20s., vorausgesetzt, dass nicht weniger
als 17 Beiträge entrichtet worden sind.
Durchführungsergebnisse
Die Zahl der Entbindungsfälle, für die durch die Krankenversicherung
Unterstützungen gewährt worden sind, beläuft sich für jedes der beiden
Jahre 1924 und 1925 auf etwa 25.000.
Der Gesamtaufwand für die Wochenhilfe betrug im Jahre 1924 £51.952
und im Jahre 1925 £51.985; dies entspricht einem durchschnittlichen
Aufwand für den einzelnen Versicherungspflichtigen von £0,12.
JAPAN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 22. APRIL 1922
Wochenhilfe
Versicherte Wöchnerinnen können Anspruch auf Entbindungsgeld und
Wochengeld erheben. Der Anspruch ist von der Zurücklegung einer Wartezeit
von 180 Tagen im Laufe des der Entbindung vorhergehenden Jahres abhängig-
Eine Versicherte, die nur 90 Tage hindurch Kassenmitglied war, erhält
‚ediglich eine der beiden Leistungen. Ist eine Frau aus der Versicherung
ausgeschieden, so erhält sie beide Leistungen unter der Voraussetzung:
dass die Entbindung binnen 180 Tagen nach dem Ausscheiden aus der
Versicherung erfolgt.
Das Entbindungsgeld. beträgt 20 Yen; es wird um die Hälfte gekürzt,
wenn die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim verpflegt wird oder
Hebammenhilfe erhält ($ 81 der Kaiserl. Verordnung).
Das Wochengeld wird während 28 Tagen vor und während 42 Tagen
nach der Entbindung gezahlt; es beträgt 60 v. H. des Grundlohns, und
darf nur solange bezogen werden, als die Versicherte sich der Lohnarbeit
enthält (Art. 50 des Gesetzes und $ 80 der Kaiserl. Verordnung).
Die Krankenkasse kann die Wöchnerin in einem Wöchnerinnenheim
unterbringen oder ihr die Hilfe einer Hebamme zur Verfügung stellen.
In diesem Falle wird das Wochengeld gekürzt, wobei aber der Zahl der
Personen Rechnung getragen wird, die die Versicherte bisher aus ihrem
Arbeitsverdienst unterhalten hat ($ 81 der Kaiserl. Verordnung).
LETTLAND
Gesetzgebung
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ VON 1922
Wochenhilfe
Anspruch auf Wochengeld haben weibliche Versicherte, wenn sie minde-
stens 3 Monate vor ihrer Entbindung der Kasse als Mitglieder angehört
haben (Art. 51). .
Die Wochenleistungen umfassen einerseits Wochenpflege, einschliesslich
der Lieferung von Arzneien, Verbänden und anderem Zubehör, anderseits
sin Wochengeld in Höhe des Arbeitsverdienstes für 4 Wochen vor und
3 Wochen nach der Entbindung, aber mindestens den Durchschnitts-Arbeits-
verdienst einer ungelernten Arbeiterin, Schwangere Frauen haben nur
dann Anspruch auf die Leistungen vor der Entbindung, wenn sie tatsäch-
lich keine Lohnarbeit mehr verrichten. Die Kassen sind übrigens befugt
die Zahlung des Wochengeldes an Entbundene einzustellen, die die Lohn-
arbeit vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung wieder aufgenomme?
haben (Art. 38 und 51).