Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 27 
gebenden Zeitraums" (vom OVG. selbst durch den 
Druck hervorgehoben) „gehabt, und festzustellen, welcher Pro 
zentsatz dieses Wertes durch Abnutzung in dem maßgeben 
den Zeiträume verzehrt ist." 
Wie erwähnt, hatte der Finanzminister die besondere 
Erwähnung der Substanzabschreibungen beim Bergbau im 
preußischen Einkommensteuergesetz als entbehrlich bezeichnet, 
weil er sie als durch §814 (früher § 9 Nr. 5) gedeckt 
ansah, und der Generalsteuerdirektor hatte in der oben wieder 
gegebenen Erklärung ausdrücklich anerkannt, daß es berechtigt 
sei, für §814 (§9 Nr. 5) „die Analogie des Bergbaus 
und der Steinbrüche" heranzuziehen. Und in der Tat ließ 
sich nach dem preußischen Einkommensteuergesetze die Sub 
stanzabschreibung beim Bergbau nur begründen, wenn man 
sie als unter §814 fallend ansah. Für die S u b st a n z - 
abschreibung beim Bergbau aber hatte das OVG. 
schon vor Erlaß des Einkommensteuergesetzes von 1891 nicht 
nur den Anschaffungspreis als Ausgangspunkt abgelehnt, 
sondern sogar Ausführungen gemacht, die so verstanden wer 
den konnten, als ginge es von dem Substanzwert am Ende 
der maßgebenden Wirtschaftsperiode ans, als wollte es also den 
oben mit D. bezeichneten vierten Weg einschlagen. Denn 
in dem grundlegenden, zu dem oben erwähnten § 3 Abs. 2 des 
sog. Kommunalsteuernotgesetzes ergangenen Urteile vom 19. 
Dezember 1888 (Bd. 17 S. 128) hatte es ausgeführt (S. 134 
a. a. O.), bei Bergwerken könne die Verringerung der Sub 
stanz „nur durch einen Bruch ausgedrückt werden, dessen 
Zähler das im Betriebsjahre abgebaute Quantum und dessen 
Nenner das Gesamtquantum der Mineralsubstanz bildet", 
als „Gesamtquantum" aber könne „nur die zur Zeit der 
Steuerveranlagung tatsächlich vorhandene, nicht aber 
die in einem früheren Zeitpunkte (z. B. vor Beginn der Aus 
beute, bei der erstmaligen Besteuerung usw.) vorhanden ge 
wesene Mineralmasse in Betracht kommen." Aber hier liegt 
anscheinend ein Vergreifen im Ausdrucke vor. Denn in dem 
selben Urteil heißt es später (S. 136), die Abschreibung dürfe 
nicht nach dem Reinerträge errechnet werden, „wenn sie der 
Svbstanzverringerung entsprechen soll", diesem Erfordernisse 
genüge sie vielmehr nur dann, „wenn sie zu dem Werte der 
Gesamtsubstanz sich verhält, wie die im Betriebsjahre geför 
derte Menge zu der im Anfange desselben vor 
handenen Menge der Substanz." Hält man beides zusammen, 
so ergibt sich als die Ansicht des OBG., daß die Absetzungs 
quote zu bemessen ist dem Quantum nach nach einem Bruche, 
dessen Zähler das im Betriebsjahr abgebaute Quantum und 
dessen Nenner die bei Beginn des Betriebsjahres vorhanen 
gewesene Gesamtsubstanz bilden, daß aber der Bewertung der 
Rechtsprrchnng 
über Subftmiz- 
ilbschreibnngen 
beim Bergba»
	        
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