Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

26  Die  Nechtspr.  des  preuß.  Oberverwaltungsgerichts.

gebenden  Zeitraums,  ...  vorhandenen  Wertes  des  Ge-  g  e  ß
bäudes  durch  dessen  Abnutzung  in  dem  maßgebenden  Iru
Zeitraum  verzehrt  ist  (vgl.  E.  in  St.,  Bd.  5,  S-  259  ff  )-  zent
D  i  e  Bemessung  der  Abnutzungsquote  t, en
nach  dem  ursprünglichen  oder  einem  vor
dem  maßgebenden  Zeiträume  liegenden  <£ r tD
Bauwert  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  jene  p rcu
Werte  von  dem  gegenwärtigen  Bauwerte  n,eil
nicht  wesentlich  verschieden  sind."  anfd
In  dem  von  dem  Urteile  vom  26.  Januar  entschiedenen  g ege
Falle  hatte  die  Berufungskommission  1 / 2 °/o  des  Bauwerts  aus  setz
dem  Jahre  1895  zugrunde  gelegt  und  dies,  wie  folgt,  begründet:  un b
„Der  Ermittlung  eines  Durchschnittssatzes  für  bestimmte  Ge°  sich
bäudearten  kann  nach  Lage  der  Sache  nur  die  gesamte  Stand-  ytan
dauer  der  betreffenden  Gebäude  zugrunde  gelegt  und  zu  einem  •  sw
solchen  Durchschnittssatz  nur  der  für  den  Beginn  dieser  ge-  a  b  j
samten  Nutzungsdauer  in  Betracht  kommende  Gebäudewert  in  f^oi
Beziehung  gebracht  werden.  Es  ist  davon  auszugehen,  daß  die  |  nur
Absetzungenn  für  Abnutzung  eine  Wertverminderung  des  An-  font
lagekapitals  berücksichtigen  sollen.  Es  sind  deshalb  die  Ab-  den
Nutzungen  so  zu  bemessen,  daß  das  Anlagekapital,  hier  der  ber
Bauwert  der  Gebäude,  voll  zur  Amortisierung  gekommen  ist  0 bet
zu  der  Zeit,  wo  die  Standdauer  des  Gebäudes  ihr  Ende  findet.  tu  t
Daß  der  Bauwert  sich  durch  Substanzvermehrung  vergrößert  f og .
habe,  ist  vom  Pflichtigen  nicht  behauptet.  Eine  Berücksich-  3)631
tigung  einer  durch  außerordentliche  Vorkommnisse,  wie  3.  B.  a  0
durch  den  Krieg  und  die  außergewöhnlichen  Preissteigerungen  stau
der  Löhne  und  Baumaterialien,  bedingten  Wertvermehrung  3^
durch  eine  Erhöhung  des  Abnutzungsbetrags  muß  aber  gründ-  Ner
sätzlich  für  ausgeschlossen  erachtet  werden,  da  durch  eine  Be-  als
Messung  der  Abnutzungsquote  nach  dem  ursprünglichen  Bau-  <5  t
werte  der  Zweck,  nämlich  die  Amortisierung  des  Anlagekapi-  bie
tals  in  einer  angemessen  errechneten  Reihe  von  Jahren,  mit  beul
Sicherheit  erreicht  wird."  Das  OVG.  bezeichnete  diese  Aus-  tneft
führungen  als  rechtsirrtümlich.  In  der  oben  erwähnten  Ent-  anst
scheidung  der  vereinigten  Steuersenate  sei  näher  ausgeführt,  felbi
„daß  es  sich  bei  dem  Abzüge  für  Abnutzung  nach  §814“  nid)
(preuß.)  „EinkStG.  in  der  Fassung  vom  19.  Juni  1906  (früher  Suk
§915  EinkStG.  vom  24.  Juni  1891)  nicht  um  die  An-  g en i
sammlung  eines  Amortisationsfonds  handelt,  sondern  daß  aus  Ges<
dem  Reineinkommen  einer  Quelle,  hier  des  Grundvermögens,  bert
ein  Betrag  ausgesondert  wird,  welcher  der  Substanz-  Han
Verzehrung  in  dem  für  die  Einkommenser-  i  so  e
Mittelung  maßgebenden  Zeitraum  entspricht."  quo:
Hieraus  ergebe  sich,  und  das  sei  auch  in  der  gedachten  Plenar-  bess>
entscheidung  ausdrücklich  bemerkt,  „daß  auszugehen  ist  von  helf
dem  Werte,  den  das  Gebäude  beim  Beginne  des  maß-  gety
            
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