Full text: Leistung und Wert

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nen. Die Firma kennt ihn aber nicht; die Tratte kann den Inhaber 
wechseln. Da solche Fälle der Ausstellung von Tratten im kaufmän- 
nischen Leben häufig vorkommen, so errichtet die Firma ein all- 
gemeines Konto, das Konto der Wechselgläubiger, dem sie die 
Tratte gutschreibt, wodurch die Leistungspflicht gegenüber dem un- 
bekannten Wechselinhaber zum Ausdruck kommt. Die Buchung ist 
Übertragsbuchung zwischen zwei Fremdkonten. 
Konto der Wechselgläubiger ..... .. Haben 
Fremdperson N. N... HH En Soll 
deren Tratte pr.) 2 MC 
Wird die Tratte eingelöst, so wird das Konto der Wechsel- 
gläubiger belastet: 
PEACE Haben 
Konto der Wechselgläubiger . . Soll 
eingelöste Tratte . Me 
Das Konto der Wechselgläubiger weist auf diese Weise die 
Schwebenden Verbindlichkeiten des Unternehmens aus Akzepten 
bzw. Tratten nach. Zögen aber die Fremdpersonen, wie es oft ge- 
Schieht, nicht auf die Firma selbst, sondern auf deren Bank, so hat 
die Firma die Bank zu erkennen, nicht das Konto der Wechselgläu- 
biger. Tratten der Firma auf die eigene Bank werden selten zur 
Einziehung eines Guthabens ausgestellt; in der Regel dienen sie 
als Mittel, sich Geld zu verschaffen auf Grund eines Kredits, der die 
ausstellende Firma verpflichtet, die Tratte vor Verfall zu decken. 
Auch in diesem Falle belastet die Bank den Aussteller sofort auf 
Grund seiner Anzeige zugunsten des Kontos der Wechselgläubiger. 
Leistungsgegenstand für die Bank: Die Übernahme der Einlösungs- 
pflicht. Für den Aussteller, der durch die Ausstellung in den Besitz 
des Wechsels kommt, ist der Leistungsgegenstand ein Zahlungs- 
wert. Er leiht sich auf diese Weise das Geld, das er bis zur Fällig- 
keit des Wechsels zurückgezahlt haben muß. — Schecks werden der 
Bank, auf die sie ausgestellt werden, meist nicht avisiert. Sie kann 
dieselben auch in diesem Falle über das Konto der Wechselgläu- 
biger laufen lassen. Einfacher ist es, die Schecks dem Konto des 
Ausstellers wie eine Barabhebung zu belasten. Entgegengesetzt 
ist der Fall, wenn der Bank ein Scheck zum Einzug übergeben wird. 
Sie kann ihn, namentlich wenn er an einem anderen Platze zahlbar 
ist, als Wechsel buchen, ihn aber auch der Einfachheit halber wie 
eine Barzahlung behandeln. 
Zu den Wechselverpflichtungen des Bankiers gehört die 
Bürgschafts(Avallannahme,«d, h. die Annahme eines von 
einem Anderen ausgestellten Solawechsels zu mehrerer Sicherheit 
für den Wechselnehmer. Der Bankier belastet den Bürgschaftsneh- 
mer in der Regel auf einem besonderen zinsfreien, aber PrOvisions- 
pflichtigen Fremdkonto (Avalkonto) und erkennt das Konto der 
Wechselgläubiger oder ein besonderes Konto der Avalwechsel- 
gläubiger.
	        
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