Am umfassendsten ist die Kombination beider Merkmale, wie
sie z.B. im japanischen Friedensvertrag angewandt wird.
Dort sind genannt:
Hentities owned or controlled by Japan
or Javdanese nationals",
Als überwiegende Beteiligung" wird man - in Übereinstim-
mung Z.B. mit den schweizerisch-tschechischen Entsch ädigungs-
abkommen von 1946 und 1947 —- eine solche von mehr als 50%
ansehen können, wenn es auch besser ist, wegen der Kombina-
+ion des Beteiligungs- und des Kontrollmerkmals im Abkommen
keine genaue Prozentzahl zu nennen,
Ist die ausländische Beteiligung oder Kontrolle an einer
juristischen Person oder sonstigen Personenvereinigung nicht
iberwiegend, so können die Minderheitsbeteiligten nur als
Inhaber von Anteilsrechten, die ihrerseits ein Vermögens-
recht darstellen (£s, Art, III b), geschützt werden,
Artikel III
Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens-
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte,
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten;
a) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personenver-
einizungen;
c) auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen;
i) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Han-
delsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Immaterial-
züterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen Wert ha-
ben;
‚) öffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
ZJebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts-
sosition verleihen,