Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Am umfassendsten ist die Kombination beider Merkmale, wie 
sie z.B. im japanischen Friedensvertrag angewandt wird. 
Dort sind genannt: 
Hentities owned or controlled by Japan 
or Javdanese nationals", 
Als überwiegende Beteiligung" wird man - in Übereinstim- 
mung Z.B. mit den schweizerisch-tschechischen Entsch ädigungs- 
abkommen von 1946 und 1947 —- eine solche von mehr als 50% 
ansehen können, wenn es auch besser ist, wegen der Kombina- 
+ion des Beteiligungs- und des Kontrollmerkmals im Abkommen 
keine genaue Prozentzahl zu nennen, 
Ist die ausländische Beteiligung oder Kontrolle an einer 
juristischen Person oder sonstigen Personenvereinigung nicht 
iberwiegend, so können die Minderheitsbeteiligten nur als 
Inhaber von Anteilsrechten, die ihrerseits ein Vermögens- 
recht darstellen (£s, Art, III b), geschützt werden, 
Artikel III 
Inter dem Schutz dieser Konvention stehen alle Vermögens- 
rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: 
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und 
ähnliche dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, 
Nießbrauch einschließlich von Treuhandrechten; 
a) Anteilsrechte an juristischen Personen und Personenver- 
einizungen; 
c) auf Geld oder Warenlieferungen gerichtete Forderungen; 
i) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Han- 
delsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Immaterial- 
züterrechte, soweit diese einen wirtschaftlichen Wert ha- 
ben; 
‚) öffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen 
ZJebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechts- 
sosition verleihen,
	        
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