Metadata : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§  13.  Ist  eine  Partei  auf  erfolgte  Vorladung  nicht
erschienen,  oder  sind  beide  Parteien  weggeblieben,  so  nimmt
das  Verfahren  ohne  Rücksicht  hierauf  seinen  Fortgang.
§  14.  Das  Verfahren  vor  Reknrskommission  ist  öffentlich: ­
  die  richterliche  Berathung  und  Abstimmung  geheim.
§  15.  Die  Verhandlung  beginnt  mit  Verlesung  des
Bnßenerkanntnisses,  gegen  welches  sich  der  Reknrirende  beschwert, ­
  der  Rekurseingabe  und  Vernehmlassung.
Hierauf  steht  es  den  Parteien  frei,  die  zur  Begründung
ihrer  Rechtsbegehren  nothwendig  erscheinenden,  ergänzenden
Ausführungen  selbst  oder  durch  Stellvertreter  vorzutragen.
Ebenso  ist  den  Parteien  Replik  bezw.  Duplik  gestattet.
Nach  Schluß  der  Parteivorträge  steht  jedem  Mitgliede
der  Nekurskommission  das  Recht  zu,  Fragen  an  die  Parteien
zu  richten.
Verbeiständung  vor  Gericht  durch  Advokaten  oder  Rechtsagenten ­
  ist  ausgeschlossen.
§  16.  Die  Parteien  haben  ihre  Beweismittel  in  der
Rekurseingabe,  bezw.  Vernehmlassung  zu  bezeichnen  lind,  soweit ­
  möglich  beizulegen.  Jedenfalls  sind  alle  Beweisnüttel
spätestens  bei  Beginn  der  mündlichen  Verhandlungen  einzu-§

  17.  Die  Rekurskommission  prüft  und  würdigt  die  Beweise ­
  in  vollkommen  freier  Weise.  Allfällige  Zeugen,  welche
sie  für  nöthig  und  relevant  hält,  werden  in  der  Gerichtsverhandlung ­
  vom  Präsidenten  vernommen  und  deren  Aussagen
protokollirt.
§  18.  Sollte  durch  die  beigebrachten  Beweismittel  der
Thatbestand  nicht  genügend  abgeklärt  sein,  so  ist  die  Reknrskommission
  berechtigt,  die  Beibringung  weiterer  Beweismittel
zu  verlangen,  hiefiir  bestimmte  Fristen  anzusetzen  und  bis  zum
Ablaufe  derselben  die  Verhandlung  zu  vertagen.  Ebenso  ist
sie  berechtigt,  von  sich  aus  Erhebungeil  51t  veranstalten  und
hicfür  die  Organe  des  Verbandes  in  Anspruch  zu  ilehmen
            
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