. IV. Das Jch als Masssenteilchen
lichen Zwecken dienlich war, unbekümmert darum, ob das auch zum
höhern Zweck des Staatsganzen stimmte, das weiter leben will,
auch über die stärkste Einzelpersönlichkeit hinaus. Das ,,Zerschmettern““
war nicht erst Wilhelms II. Erfindung, Bismarck hat
es gegen so ziemlich alle Parteien durchprobiert, mit vollem Erfolg
doch nur gegenüber den Parteien der liberalen Mittelschicht. Und
ob damit dem Staatsganzen ein Dienst erwiesen worden, darf man,
belehrt durch die Erfahrungen der Nachkriegsjahre, bezweifeln.
Im Veorkriegs-Deutschland hatten die Landwirtschaft, die industrielle
Oberschicht, die industrielle Unterschicht und die romanischkatholischen
Volksteile festgefügte Organe zur Einwirkung auf das
Staatsleben; nur die Massen des protestantisch-liberalen Mittelstandes,
die den Kitt zwischen Landwirtschaft und Industrie, zwischen
oben und unten hätten abgeben müssen, entbehrten der geschlossenen
Vertretung. Sollte es nicht damit ursächlich zusammenhängen, daß
der Staat, nach dem Verlust des Krieges, so hilflos auseinanderbrach
?
Völker, die berufen sind, sich selbst zu regieren ~ und die es
nicht lernen, kommen unfehlbar unter die Räder des Weltgeschehens
D bedürfen der Partei, als eines Zwisschenorgans, um die politische
Kraft des Massenteilchens Ich für den Staatsorganismus nutzbar
zu machen. Das Massenteilchen Ich, das durch die Partei politisch
wirkt, darf aber nicht vergessen, daß jede Partei nur solange daseinsberechtigt
ist, als sie eine Gegenpartei bedingt und durch sie bedingt
wird, daß es daher dem Staatszweck zuwiderläuft und das Staatsleben
unnötig vergiftet, wenn eine Partei der andern das Recht aufs
Dasein mit moralischen Gründen zu bestreiten trachtet. Das steht
etwa auf der gleichen Höhe wie die Neigung mancher Leute, jeden
Gynäkologen oder Sexualpathologen kurzerhand für „„ein Schwein““
zu erklären. Parteien sind an sich weder gut noch böse, sie sind da,
als Ausdruck der in einer größeren oder kleineren Masse von Massenteilchen
vorhandenen Willensrichtung. In dieser Form sind sie im
Staate daseinsberechtigt, solange ihr Streben auf Förderung des
Staates und nicht auf seine Zerstörung gerichtet ist.
Es ist das gute Recht des Staates, sich gegen Parteien, die ihn
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