- Autor und Verleger
versteht sich aber von selbst, daß der Preis umso niedriger
gestellt werden kann, je einfacher der Druck, das Papier und
die übrige Ausstattung, je geringer das Honorar, je höher die
Auflage, je sicherer der baldige Absatz des Buches ist.
Leider ist es ebendeshalb mit den wissenschaftlichen
Werken im allgemeinen recht übel bestellt. Der Druck ist
oft ziemlich kompliziert, die Ausstattung muß gut sein, die
Auflage bleibt in der Regel klein und der zu erwartende
Absatz ist oft recht gering. So ist es nicht zu verwundern,
daß der Preis dieser Werke ziemlich hoch sein muß.
Trotzdem wird man den oft gehörten Klagen über die
exorbitanten Preise wissenschaftlicher Werke, namentlich
in gewissen Verlagshandlungen, nicht jede Berechtigung
absprechen können.
Ein Beispiel kann die große Verschiedenheit der Preislage bei un-
gefähr gleichen Voraussetzungen erläutern: Die „Alttestamentlichen
Abhandlungen“ und „Neutestamentlichen Abhandlungen“ im Verlage
der Aschendorffschen Buchhandlung in Münster i. W. werden per Bogen
mit 40 Pfennig = 48 Heller berechnet; die mehr populären „Biblischen
Zeitfragen“ im gleichen Verlage mit 16 Pfennig == 20 Heller; die „Ver-
öffentlichungen des biblisch-patristischen Seminars zu Innsbruck“ im
Verlage von Felizian Rauch in Innsbruck, als deren erste Nummer die
erste Auflage dieses Buches erschien, mit 12 Heller == 10 Pfennig.
91. Verlagskontrakt. Über die genannten und
etwa sonst noch notwendigen Punkte wird zwischen Autor
und Verleger vor dem Beginn des Druckes ein Verlagskon-
trakt geschlossen. Heinrich Keiter gibt in seinen „Prak-
tischen Winken“ den folgenden Entwurf eines solchen Ver-
trages (S. 34—6):
„Zwischen . ... als Verfasser des $ 1 erwähnten Buches einer-
seits und .... als Verleger desselben andererseits ist am heutigen
Tage nachstehender für beide Teile und deren Rechtsnachfolger gültiger
Verlagskontrakt abgeschlossen worden,
$1..-.. überläßt .... das Verlagsrecht des von ibm unter
dem Titel: .... verfaßten [oder: zu verfassenden] Werkes für die
erste und alle nachfolgenden Auflagen. Die Verlagsbuchhandlung ist
berechtigt jede Auflage in der Höhe von .... Exemplaren herstellen
zu lassen, außerdem ... . (Rezensions- und) Freiexemplare über die
honorarpflichtige Auflage hinaus honorarfrei drucken zu lassen,
309